Vom Abgas-Skandal bei Diesel-Motoren sind viele Autobesitzer betroffen. Und etliche betroffene Käufer sind nicht mit den Nachbesserungen seitens der Hersteller einverstanden. Wie auch im zugrunde liegenden Fall, in dem die Klägerin bei einem VW-Vertragshändler einen Tiguan mit „Blue Motion“-Technik erwarb und anschließend versuchte, den Verkäufer, besagten VW-Händler wegen des Diesel-Skandals zu belangen.
Sie verklagte besagten Vertragshändler auf eine Reihe von Punkten unter dem Gesichtspunkt der „arglistigen Täuschung“. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied mit einem Urteil vom Ende September 2017, dass jedoch diesem Händler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.
Die Autobesitzerin hatte mit ihrer Klage die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und verlangte nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sondern auch Ersatz für die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer und die geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.
Das OLG erklärte jedoch unmissverständlich, dass die Klägerin nicht durch den beklagten Vertragshändler und dessen Mitarbeiter getäuscht worden sei. Beide hatten erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen im so genannten Diesel-Skandal erfahren.
Es greift darüber hinaus auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller einer Kaufsache nicht auch gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft, auch wenn es sich um einen „Vertragshändler“ handelt. Der Hersteller ist im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen.
Das Gericht hatte sich im übrigen auch nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen – ganz einfach, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hatte, sondern sich auf den Abgas- beziehungsweise Diesel-Skandal des Autoherstellers bezog.
Bei dem beklagten Händler handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge ausschließlich im eigenen Namen abschließt. Sie trägt daher auch das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG als Hersteller war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt, auch wenn sie sich allgemein für den Diesel-Skandal verantwortlich zeigt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.9.2017, AZ – 1 U 302/17 –