Grundsätzlich müssen Testamente handschriftlich verfasst werden. Doch was ist, wenn der Erblasser durch eine Krankheit nicht mehr in der Lage ist so zu schreiben wie immer? Mit diesem Fall des Erbrecht musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln Mitte 2017 beschäftigen.
Was war passiert? Rund ein halbes Jahr vor dem Tod traten beim Erblasser Lähmungen am rechten Arm auf. Nach dem Tod lagen dann zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Toten unterschriebene Schriftstücke vor. Das Schriftbild erschien so, als stamme das eine Testament nicht von dem Verstorbenen. Es stand allerdings die Behauptung dagegen, dass er es aufgrund der Lähmung des rechten Armes mit der für ihn als Rechtshänder ungeübten linken Hand habe schreiben müssen.
Das OLG Köln hat dann im August 2017 entschieden, dass auch ein Testament, dass ein Erblasser wegen Lähmung mit seiner schreibungewohnten linken Hand geschrieben hat, gültig sein kann.
Der Fall stellte sich als relativ kompliziert dar, auch Betrug stand im Raum. In dem einen Schriftstück waren die Nachbarn und in dem anderen war ein Verwandter des Verstorbenen als Erben eingesetzt. Die Nachbarn beantragten aufgrund des einen, von ihnen als rechtsgültig angenommenen, Dokuments die Erteilung eines Erbscheins. Die Verwandten machten hingegen geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie damit nach der gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien. Das Vermächtnis zugunsten des Verwandten stellte sich dann aber als unecht heraus, weil es zweifellos nicht vom Verstorbenen geschrieben und auch unterschrieben worden war – wie es das Erbrecht eben fordert.
Nach einer umfangreich Beweisaufnahme, mit einer Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines grafologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, stand für das OLG wie auch für das vorab angerufene Amtsgericht das Urteil fest. Dass die Nachbarn begünstigende Testament stellt den gültigen letzten Willen des Erblassers dar.
Der gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament tatsächlich vom Verstorbenen stammte, weil es ja kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Verstorbenen gab. Allerdings konnte ein Zeuge glaubhaft bestätigten bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein.
Das Argument der Gegenseite, der Verwandten, dass ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Zumal eine solche Annahme seitens der Kläger keine Allgemeingültig habe.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 3.8.2017, AZ – 2 Wx 149/17 –