Wenn der Ex-Mann sein Erbe der zweiten Ehefrau übertragen möchte und währenddessen seine erste Frau immer noch als Erbin eingesetzt ist, so ist das nicht trivial. Zumindest aber ist es rechtens, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte, dass nach dem Tod des Erblassers im Februar 2013 die zweite Ehefrau das erste Testament aus dem Jahre 2003 anfechten kann. Und zwar weil sie letzten Endes als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden ist. Hört sich komplex an, ist es aber auch – und dabei direkt mitten aus dem manchmal komplizierten Leben mit mehreren Ehemännern und -frauen.
Der zugrunde liegende Fall scheint zunächst eindeutig – was ja auch der Amtsgericht Arnsberg so sah. Der Verstorbene aus Arnsberg erstellte mit seiner ersten Ehefrau ein privates, gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag vereinbarten die Eheleute, dass das Testament auch im Falle der Ehescheidung gelten sollte.
Kurze Zeit später heiratete der Verstorbene seine zweite Ehefrau. Mit dieser erstellte er ein notarielles Testament, in dem er unter anderem seine früheren Verfügungen widerrief. Und dazu kommt, dass er zu Lebzeiten das notarielle Testament aus dem Jahre 2012 der ersten Ehefrau nicht übermittelt hatte.
Nach dem Tod des Ehemanns hatte die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 angefochten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei. Die erste Ehefrau hat das Testament aus dem Jahre 2003 hingegen für wirksam erachtet und die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt.
Dieser Erbscheinantrag der ersten Ehefrau blieb aber letztlich erfolglos. Das OLG Hamm stellte fest, dass die erste Ehefrau deswegen nicht Allein-Erbin geworden ist, weil die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 wirksam angefochten habe. Sie habe die Anfechtung ordnungsgemäß innerhalb der mit dem Tode beginnenden Jahresfrist erklärt. Darüber hinaus sei die Anfechtung sachlich richtig begründet, weil die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls eine Pflichtteilsberechtigte gewesen sei, die das Testament aus dem Jahre 2003 nicht berücksichtige.
Diese Situation berechtige letztlich zur Testamentsanfechtung, weil das Gericht vermutete, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten (hier der zweiten Ehefrau) bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen hätte. Das Testament aus dem Jahre 2003 sei zwar nicht mit der Scheidung unwirksam geworden. Auch habe es der Verstorbene mit dem neuen Testament aus 2012 nicht wirksam widerrufen, denn der Widerruf gegenüber der ersten Ehefrau wäre zu erklären gewesen und der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten versäumt, seiner ersten Ehefrau diesen Widerruf zu übermitteln.
Eine Anfechtung durch die zweite Ehefrau sei aber nur dann ausgeschlossen, wenn man annehmen kann, dass der Verstorbene die in Frage stehende Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Sachlage getroffen haben würde. Wovon nach der Faktenlage des vorliegenden Falles nicht auszugehen war.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 – 15 W 14/14 –