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Es gilt die Besteuerung eines Pflichtteil-Anspruch schon allein aufgrund des Erbfalls

Pflichtteil-Anspruch kann auch nachträglich besteuert werden, so der Finanzhof

Ein vermutlich nicht ganz ungewöhnlicher Vorgang: Nachdem seine Ehefrau im April 2008 verstorben war, schlug der Ehemann die Erbschaft aus und machte zudem auch nicht seinen Pflichtteil-Anspruch geltend. Wenige Monate darauf verstarb auch der Ehemann. Alleinerbe wurde danach sein Sohn. Das Finanzamt besteuerte anschließend neben dem Nachlass des Vaters auch den durch Erbanfall mit erworbenen Pflichtteil-Anspruch des Vaters aufgrund des Todes seiner Ehefrau.

Der Bundesfinanzhof entschied dazu im Dezember 2016, das ein vom Erblasser (hier der Vater) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch aus einer zuvor erfolgten Erbschaft beim letztendlichen Erben (dem Sohn) zu recht einer Besteuerung unterliegt. Auch das zuvor angerufene Finanzgericht München wies eine Klage des Sohns ab und erkannte, dass der Pflichtteilsanspruch des Vaters Bestandteil des auf den Kläger übergegangen Nachlasses sei. Der Sohn war jedoch der Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch nur dann der Besteuerung unterliege, wenn er diesen auch wirklich geltend gemacht wurde.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des regionalen Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Erwirbt der Erbe einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflichtteil-Anspruch, so unterliege dieser dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und damit der Besteuerung. Auf die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben komme es nicht an. Die Erbschaftssteuer entstehe bereits mit dem Tode des Pflichtteil-Berechtigten, also dem Vater des Klägers und dem schlussendlichen Erbe.

Auch die fehlende Möglichkeit zur Ausschlagung des Pflichtteilsanspruchs stehe der Besteuerung nicht entgegen. Dem Sohn stehe es ja frei, die Erbschaft insgesamt auszuschlagen und damit den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs rückwirkend zu beseitigen. Somit bestehe auch nicht etwa die Gefahr einer doppelten Besteuerung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.12.2016; AZ – II R 21/14 –

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