Gruppenmitglieder beim populären Social Media-Dienst Facebook wollen keine Personenvereinigung bilden. Daher entsteht auch keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und niemand kann irgendwelche besonderen Rechte aus einer dort gebildeten Gruppe ableiten. Konsequenz: Die anderen Mitglieder können auch selbst einen Administrator (Admin) einfach ausschließen, wenn dieser nicht so agiert, wie sie es gerne möchten. Das zumindest meint das Amtsgericht Menden in einem Urteil vom Januar 2013 und sieht solche Gruppen schlicht auf der gleichen Ebene mit einem Kaffeeklatsch.
In konkreten Fall wurde das Mitglied einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Der geschasste Admin protestierte dagegen und erwirkte eine einstweiligen Verfügung. Mit dieser wollte er die erneute Zulassung als Administrator erzwingen.
Für das Amtsgericht Menden war ein Anspruch auf Wiederzulassung als Admin der Facebook-Gruppe nicht ersichtlich. Es habe zum einen keine GbR nach Paragraph 705 ff, BGB vorgelegen, nachdem der Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck erbringen. In der Facebook-Gruppe seien aber weder Mitgliedsbeiträge noch sonstige Leistungen erbracht worden. Auch habe kein Verein nach Paragraph 21ff BGB vorgelegen.
Die Gruppenmitglieder wollten keine Personenvereinigung bilden und hatten sich somit allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen, das in dieser Gruppe promotet und diskutiert wurde. Ein solches Vorgehen – eine Art „Kneipentreffen im Internet“, wie das Gericht formulierte – habe sich lediglich als eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung dargestellt. Der könne ein Admin auch keine besonderen Rechte für sich requirieren.
Amtsgericht Menden, Urteil vom 9. Januar 2013 - 4 C 409/12 –