Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h hielt der Fahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nur 15 m und damit weniger als 3/10 des normalen Tachowertes. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt auch ein. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot von einem Monat.
Der Fahrer wollte jedoch das Fahrverbot nicht akzeptieren. Er legte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht, dass er als KFZ-Mechaniker tätig ist und unter anderem für das Abschleppen von Kundenfahrzeugen verantwortlich sei. Auch müsse er nach der Reparatur Überführungsfahrten und vor allem Probefahrten durchführen. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, gar eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird.
Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung dennoch nicht aus, um einen besonderen Härtefall festzustellen. Nach hinreichend gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung liege eine erhebliche Härte nicht bereits dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden sind.
Denn berufliche Nachteile – auch schwerwiegender Art – seien mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sogar sehr häufig verbunden, so das Münchner Gericht in seiner Begründung. Und zum Thema Kündigung durch den Arbeitgeber sei selbst bei einem Berufskraftfahrer wirklich nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es ohne dessen Tätigkeit zu einer existenzgefährdenden Notlage beim Arbeitgeber käme.
Im konkreten Fall müsse man wohl eher von einer Gefälligkeitsbescheinigung ausgehen – zumal der betroffene Fahrer bereits über 20 Jahre in dem Unternehmen tätig und daher eine Kündigung nur schwer vorstellbar sei.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2015 AZ – 943 OWi 417 Js 204821/14 –