Das kostenpflichtige Abschleppen entspricht dem angenommenen Willen des Fahrzeugbesitzers. Und darum muss dieser auch bezahlen, selbst wenn er das vermutlich so nicht wollte. Kurz: Es kann nicht schaden sich über die Konditionen zu informieren, wenn man auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkt parkt – und die angegebene Höchstparkzeit vermutlich überschreitet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit dem Abschleppen der Supermarktbetreiber ein Geschäft des Autobesitzers übernommen. Denn dieser sei verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen. Nicht geringe Abschleppkosten stehen also einem verlängerten Parken entgegen.
Ein Supermarkt ist damit berechtigt, ein gegen die Regeln auf dem Kundenparkplatz abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten kann er vom Fahrzeughalter auch ohne ausdrücklichen Auftrag zurück verlangen.
Im konkreten Fall ließ der Supermarkt das Fahrzeug abschleppen nachdem, die zulässige Höchstparkdauer von 90 Minuten überschritten war. Die pauschale Vergütung dafür betrug 219,50 Euro. Diese Kosten verlangte der Markt von der Halterin des Autos zurück und klagte dazu zunächst vor dem Amtsgericht.
Während das Amtsgericht Berlin-Köpenick der Klage statt gab und dem Supermarkt einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 Euro zuerkannte, verneinte das Landgericht Berlin einen Erstattungsanspruch. Die Begründung des Landgericht war unter anderem, dass es an dem erforderlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Autobesitzerin mangeln würde, ihr Fahrzeug von Dritten kostenpflichtig umsetzen zu lassen.
Das sah der BGH jedoch anders: Die Umsetzung des Fahrzeugs sei für die Halterin vorteilhaft gewesen. Denn dadurch sei sie von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Autos befreit worden. Andere kostengünstigere und eben „vorteilhaftere“ Alternativen hätten nicht vorgelegen. Weder sei sie vor Ort gewesen, noch habe diese in kurzer Zeit ermittelt werden können.
Der Bundesgerichtshof hob damit die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 Euro fest. Die höhere Pauschalvergütung habe der Supermarkt jedoch nicht verlangen können, da diese als nicht „erforderlich“ anzusehen sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.3.2016 | AZ – V ZR 102/15 –