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Finanzielle Zuwendungen bei nicht-ehelichen Partnerschaften können nach Ende der Beziehung zurück gefordert werden

Nach einer fünfjährigen Beziehung trennten sich 2008 Kläger und Beklagte wieder. Ein Sparbrief über 25.000 Euro, den der Kläger seiner damaligen Partnerin überschrieben hatte, wollte er nun per Klage zurückholen. Tatsächlich war der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. Mai 2014 der Ansicht, dass mit der Trennung die Grundlage für diese „Zuwendung“ weggefallen sei. Eine Schenkung konnte der BGH nicht erkennen, sondern bezog sich auf § 313 BGB, der „Störung der Geschäftsgrundlage“.

Mit dem Anspruch auf Rückzahlung wird der Kläger vom Nachlassverwalter der inzwischen verstorbenen Klägerin nun einen Betrag von 25.000 Euro plus Zinsen seit 2007 verlangen können, da der Kläger kurz vor einer gemeinsamen Reise der damals seit vier Jahren bestehenden Partnerschaft, im Mai 2007, einen Sparbrief über 50.000 Euro aufteilte und die Hälfte seiner nicht-ehelichen Partnerin neu ausstellte.

Nachdem zunächst das zuständige Landgericht der Klage zugestimmt hatte, hatte das Berufungsgericht (OLG Brandenburg) die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Das interpretierte der BGH aber ganz anders und erkannte, dass der Betrag der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Und damit keine Schenkung sei.

Hiergegen spricht nicht, so der BGH weiter, dass der besagte Sparbrief die beklagte Lebenspartnerin erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte. Denn in der zugrundeliegenden Abrede käme gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität in dieser nicht-ehelichen Partnerschaft auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage weggefallen.

Trotzdem es sich hier um eine Beziehung, eine Partnerschaft zwischen Personen handelt, entschied der BGH streng nach Vertragsrecht und sah in dem Vorgang eine „gestörte Geschäftsgrundlage“.

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

BGH – Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11

LG Cottbus – Urteil vom 29. Oktober 2010 – 3 O 240/09

OLG Brandenburg – Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 U 6/10

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