Ein Fluggast verpasste seinen um 14.20 Uhr planmäßig gestarteten Flug nach Antalya. Er musste daher einen Ersatzflug für über 1.000 Euro buchen, Kosten die er von der Fluggesellschaft wiederhaben wollte. Er behauptete, sich bereits um 12.30 Uhr am Abfertigungsschalter eingefunden zu haben, die Abfertigung der vor ihm stehenden 20 Leute habe aber nahezu zwei Stunden gedauert habe. Er sah den Grund für den verpassten Flug bei der mangelhaften Arbeit Gesellschaft und klagte auf Schadensersatz in Höhe der Kosten des Fluges.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied jedoch gegen den Fluggast. Er habe keinerlei Anspruch auf Schadenersatz wegen der Buchung eines Ersatzfluges. Ein solcher Schadensersatz-Anspruch hätte vorausgesetzt, dass er rechtzeitig an der Abfertigung gewesen und auf eine zeitnahe Abwicklung hingewirkt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Dass der Fluggast zwei Stunden in der Wartschlange eines Abfertigungsschalters habe stehen müssen, hielt das Amtsgericht für unglaubwürdig. Das Gericht konnte es sich nicht vorstellen können, dass an sämtlichen Schaltern der Fluggesellschaft die Abfertigung so langsam erfolgt sei, dass 20 Personen nicht innerhalb einer Stunde haben abgefertigt werden können.
Außerdem müsse man von einem Fluggast erwarten – zumindest nach einer gewissen Zeit – sich an einen der Mitarbeiter zu wenden, um eine bevorzugte Abfertigung für die geplante Abflugzeit zu erreichen. Tatsächlich müsse man so eine nicht unbedeutende Beteiligung der Klägers annehmen, so das Düsseldorfer Amtsgericht. Selbst wenn alle seine Behauptungen zutreffend seien, würde alleine das Verharren in der Warteschlange bis kurz vor dem Abflug ein erhebliches Mitverschulden begründen.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, AZ – 42 C 9584/14 –