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Führerschein kann in anderen EU-Staaten nach Verkehrsverstoß ungültig werden

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Mitgliedsstaat einem Führerscheininhaber untersagen darf in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat. Dem gegenüber steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis – sprich der nicht mehr gültige Führerschein muss für den Inhaber in angemessener Weise wieder zu bekommen sein.

Der Anlass für den Entzug der Fahrerlaubnis war einer, wie er durchaus öfter einmal vorkommt: Eine österreichische Staatsangehörige geriet in Deutschland, unweit der Grenze, in eine Polizeikontrolle. Die Untersuchung einer Blutprobe ergab, dass sie unter Einfluss von Cannabis gefahren war und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden waren daher der Auffassung, dass sie nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und dass sie daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

Der Fahrerin wurde in der Folge das Recht abgesprochen mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Und man informierte sie, dass sie ihre Fahrerlaubnis wieder bekommen kann, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt. Das kann man in der Regel nur bekommen, wenn man nachweisen kann, dass man jeglichen Konsum berauschender Mittel während eines Jahres vermieden hat.

In Österreich behielt die Fahrerin weiterhin ihren Führerschein. Die österreichischen Behörden schreiten nämlich nur ein, wenn eine fehlende Fahreignung wegen des Konsums berauschender Mittel medizinisch festgestellt wird. Oder dann, wenn Anzeichen bestehen, die eine Abhängigkeit von diesen Mitteln vermuten lassen. Nach dem Protokoll des deutschen Arztes der die Blutprobe genommen hatte, stand die Klägerin jedoch nicht merkbar unter dem Einfluss von Rauschmitteln. Das sah die Betroffene ebenso, sah damit auch vor allem ausschließlich österreichische Behörden für zuständig und klagte daher vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland), um gegen die deutsche Verwaltungsentscheidung vorzugehen.

Das Gericht sah eine schwierige Lage voraus und befragte den Europäischen Gerichtshof, ob die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine der streitigen Entscheidung entgegensteht. Dieser erkannte in seinem Urteil vom April diesen Jahres klar, dass diese Richtlinie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindert, die Anerkennung der Gültigkeit wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen.

Die Richtlinie erlaube Mitgliedstaaten der EU bei Verkehrsverstößen das Ergreifen von Maßnahmen nach nationalen Rechtsvorschriften, deren Tragweite auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt ist. Denn, so die weitere Begründung, eine zwingende Anerkennung einer Fahrerlaubnis bei Verkehrsverstößen würde dem Ziel einer erhöhten Verkehrssicherheit deutlich zuwiderlaufen.

Das deutsche Gericht müsse außerdem im konkreten Fall sehr genau prüfen, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Führerscheins, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Insbesondere sollen nicht die Grenzen dessen überschreiten werden, was zur Erreichung des von der Richtlinie verfolgten Ziels (nämlich der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr) angemessen und erforderlich ist.

Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass selbst wenn kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorliegt, das Recht in Deutschland von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Führerschein Gebrauch zu machen, vollständig wieder zu erlangen sein müsse – was wesentlich für besagte Verhältnismäßigkeit stehe. Das geschehe, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist (nämlich fünf Jahre im Fall der Klägerin) die Eintragung im deutschen Fahreignungsregister automatisch getilgt würde. So könne die österreichische Klägerin nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres Gutachten erneut von ihrem Führerschein in Deutschland Gebrauch machen – und der Verhältnismäßigkeit sei genüge getan.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23. April 2015 – AZ C-260/13 –

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