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Führt bloßes Halten eines Handy beim Autofahren schon zu einer Geldbuße?

Die Frage, ob bereits das bloße Halten eines Handy ausreicht, um einen Bußgeld-Tatbestand zu verwirklichen, ist in der Fachliteratur durchaus umstritten. Dieses wird bereits seit Jahren intensiv diskutiert – ein neues Urteil des OLG Celle vom Februar 2019 spricht jetzt dazu ganz klare Worte.

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, also auch eines Mobiltelefons während der Fahrt, das allgemein der Kommunikation, Information oder Organisation dient, begeht der Fahrer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

Nach bisheriger Auffassung darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss (also der Nutzung einer Freisprechanlage). Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 Prozent reduzieren lassen.

Das zuvor angerufene Amtsgericht sah sein Urteil auch in dieser Faktenlage begründet, wonach der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzte, „indem er dieses in seiner Hand hielt“. Weitere Feststellungen hatte das Amtsgericht nicht getroffen und verurteilte den Fahrer zu 100 Euro Geldbuße.

Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird, wollte das Celler OLG nicht folgen. Sie sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck. Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so falle das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.

Deshalb könne nicht schon allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss zwingend irgendein Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019, AZ – 3 Ss (OWi) 8/19 –

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