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Geocache-Objekte: Besitzlos ist nicht herrenlos

Das Hobby ist in den letzten Jahren ausgesprochen populär geworden: Geocaching, eine Kombination aus Internetanwendung, elektronischer Recherche und tatsächlicher körperlicher Tätigkeit beim Finden der in der Natur versteckten Objekte. Und nicht allen Leuten gefällt es, dass Geocacher durch Wälder und Wiesen ziehen, um ihren „Schatz“ zu finden. Das versteckte Objekt hat aufgrund des Spiels keinen eigentlichen Besitzer, es ist jedoch nicht herrenlos – wird demjenigen zugeordnet, der den Geocache versteckt hat. 

So kam es denn auch zur Klage über Schadenersatz, als ein Mann, der sich durch Teilnehmer an dieser Schnitzeljagd in seiner Jagdausübung und in seiner Ruhe gestört gefühlt hatte, die Schatztruhe gemeinsam mit einem Jagdgenossen im Wald fand, sie mit sich nahm und sie etwa eine Woche später in zerstörtem Zustand im Fundbüro der naheliegenden Stadt abgab. Das Landgericht Heidelberg urteilte am 4. März 2013, dass jemand der diesen Gegenstand an sich nimmt und ihn wegbringt eine Verwahrungspflicht nach § 966 Abs. 1 BGB hat. Verwahrung bedeutet dabei Aufbewahrung und diese Pflicht wird verletzt, wenn die gefundene Sache an einem beliebigen Ort wieder abgelegt wird. Für Schäden infolge einer wie in diesem Fall anschließenden Zerstörung des Geocache durch Unbekannte haftet der Finder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht der Klage auf Schadensersatz für den zerstörten Geocache stattgegeben. Die Klägerin hatte den Geocache im Stadtwald versteckt – es handelte sich um eine symbolische Schatztruhe aus Holz, die der Ehemann der Klägerin in Eigenleistung entworfen und gebaut hatte. Nachdem sich die Kiste nicht mehr in dem ihr von der Klägerin zugedachten Versteck befand, war sie besitzlos, nicht hingegen herrenlos.

Im Regelfall musste sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache (den Wert beurteilte das LG Heidelberg tatsächlich geringer als die Klägerin), die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf. Der Beklagte, der die Kiste mit Hilfe seines Jagdgenossen aufhob und von ihrem Standort weg brachte, hatte nämlich so die bis dahin besitzlose Sache eindeutig in seinen Besitz genommen.

Er dürfe nach Inbesitznahme der gefundenen Sache den Besitz nicht wieder aufgeben, so das Gericht, etwa durch Wiederablegen am Fundort oder sonstwo – es sei denn, die Sache sei völlig wertlos. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte verstoßen, indem er die Kiste an dem Hauptweg des Waldes abgelegt habe.

Nimmt man nun an, dass der Beklagte seine Verwahrungspflicht nicht gekannt haben sollte, so handelt er jedoch trotzdem grob fahrlässig. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich ihm der sehr nahe liegende missbräuchliche Zugriff Dritter auf die Kiste bei deren Stehenlassen aufdrängen musste, sondern vielmehr darauf, ob er gesetzlich verpflichtet war, eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er bewusst an sich genommen hatte, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder abzulegen.

Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg liegt dies so nahe, dass jemand, der die Augen vor dieser Pflicht verschließt, schlicht außer acht lässt, was in der gegebenen Situation jedermann einleuchten muss. Und es entschied, dass er somit grob fahrlässig gehandelt hatte und seine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs lagen daher vor.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 4. März 2013 – 5 S 61/12

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