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Gesetzliche Krankenkassen gefährden durch überhöhte Forderungen gegen ehemalige Kleinunternehmer deren Chance auf einen Neuanfang

Nehmen Sie ausstehende Krankenversicherungsbeiträge als freiwillig Versicherter nicht auf die leichte Schulter. Vielleicht glauben Sie, dass Ihre Krankenkasse diese Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben hat. Dies ist aber definitiv nicht so. Die Verjährungsfrist beträgt hier vier Jahre, und durch das zwischendurch regelmäßig von den Krankenversicherungsträgern eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren wird diese Frist weiter gehemmt.

Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist wird sich die Krankenversicherung bei Ihnen melden und den ursprünglich geforderten Betrag zuzüglich Zinsen, Gebühren und 5% pro Monat (das sind 60% p.A.) Säumniszuschlägen verlangen.

Jetzt werden Sie sagen: „Das kann nicht sein, das wäre ja Wucher!“. Sie hätten recht, wenn es sich um Zinsen handeln würde, aber hier geht es um Säumniszuschläge, die eine Art Zwangsgeld sind, also bestrafenden Charakter haben. Der Verfünffachung der Säumniszuschläge für freiwillig gesetzlich Versicherte wurde 2007 im Zuge des „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ durch die Einführung des § 24 Abs. 1a in das Sozialgesetzbuch IV beschlossen. Die Höhe dieses Säumniszuschlages ist bereits verfassungsgerichtlich überprüft worden, aber ob die Erhebung auch zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Die ersten Betroffenen haben die rückwirkende Forderung von Säumniszuschlägen bereits erhalten. Sollten Sie z.B. mit einer Ich-AG gescheitert sein und wegen Ihrer Zahlungsunfähigkeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, die Krankenversicherungsbeträge nicht zahlen zu können, sollten Sie mit Hilfe eines Fachanwaltes für Versicherungs- oder Verwaltungsrecht möglichst schnell einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge bei Ihrem damaligen Krankenversicherungsträger stellen und die eigentliche Beitragsforderung nach Absprache mit Ihrem Anwalt möglichst in einer Summe begleichen.

Sollte das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie eröffnet werden, lassen Sie umgehend einen Anwalt einstweiligen Vollstreckungsschutz beim zuständigen Finanzgericht beantragen. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte ist hier gegeben, weil Sie Schutz vor der Vollstreckung durch das Hauptzollamt benötigen. Für Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg ist dies zum Beispiel das Finanzgericht Hamburg (Gemeinsamer Senat für Zoll- und Verbrauchssteuerangelegenheiten).

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