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Gibt es einen Anspruch auf Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung der Nachbarn?

Immer mal wieder geht es bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn um Einzäunungen, eine sogenannte Um- oder Einfriedung und sogar (wie im vorliegen Fall) um einen der berühmt-berüchtigten Maschendrahtzäune. Die Eigentümerin eines Grundstücks verlangte im vorliegenden Fall von einer ihrer Nachbarinnen die Beseitigung einer unmittelbar neben der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten zwei Meter hohen Wand aus Metallplatten.

Hintergrund dessen war, dass die Grundstückseigentümerin ihr Grundstück mit einem Maschendrahtzaun einfrieden lassen wollte, den sie für ortsüblich hielt.

Nun, hat ein Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung, so kann er in der Tat von seinem Nachbarn die Beseitigung eines bereits vorhandenen Zauns, verlangen – wenn dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom September 2018 entschieden. Doch die entscheidende Frage ist, was ist „ortsüblich“? Der Maschendrahtzaun oder gar die gewaltige Metallplatten-Wand?

Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odenwald als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der nicht ortüblichen Einfriedung der Beklagten zu. Gegen diese beiden Entscheidungen richtete sich die Revision der Beklagten. Und der Bundesgerichtshof entschied tatsächlich zu ihren Gunsten. Zwar sei es zutreffend, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze habe, von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhanden, vom ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichenden Einfriedung verlangen könne. Dies gelte aber ausschließlich nur, wenn dies tatsächlich zur Erfüllung eines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich sei.

Nach Auffassung des BGH könne die Klägerin daher nur dann die Beseitigung der Metallwand der Beklagten verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sei. Das lasse sich aber nur endgültig beurteilen, wenn klar feststehe, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen sein muss. Wäre zum Beispiel eine zwei Meter hohe Hecke ortsüblich, hinter der die Metallwand gar nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, so müsse die Wand nicht beseitigt werden. Und es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Maschendrahtzaun ortsüblich sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2018; AZ – V ZR 302/17 –

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