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Gute Nachrichten für (freiwillig) gesetzlich Krankenversicherte mit Beitragsrückständen und Personen ohne Krankenversicherungsschutz

Säumniszuschlag: Gute Nachrichten für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte mit Beitragsrückständen

Nachdem die gesetzlichen Krankenversicherungen mit äußerst zweifelhaften Methoden Beitragsrückstände in Höhe von mehreren Milliarden Euro produziert haben, hat der Deutsche Bundestag jetzt die Notbremse in Form des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ gezogen. Dieses Gesetz passierte am 14. Juni 2013 die dritte Lesung und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause des Deutschen Bundestages in Kraft treten. Der erst vor kurzem eingefügte Absatz 1a des § 24 SGB IV wurde aufgehoben. Die Erhöhung des Säumniszuschlags für freiwillig Versicherte und einige andere Versicherte auf unglaubliche 5% pro Monat ist damit Geschichte.

Die genaue Ausgestaltung eines einheitlichen Säumniszuschlages von 1% pro Monat konnte noch nicht geregelt werden, da die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung hier einen Gestaltungsspielraum haben. Außerdem war es bisher möglich, dass Personen, die nicht in der gesetzlichen Versicherung pflichtversichert waren, keine Krankenversicherung hatten.

Bisher hatten die gesetzlichen Krankenkassen, bei denen diese Versicherten zuletzt versichert waren, die Möglichkeit, nachträglich Beiträge zu verlangen. Dies bedeutete in Einzelfällen Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe, ohne dass dafür Leistungen erbracht wurden. Dies ist jetzt nicht mehr möglich, da jetzt die Gesetzeslücken geschlossen wurden, die es möglich machten, dass es Personen ohne Krankenversicherung gab. Der neue § 256 a SGB V enthält Regelungen, die die bisher nicht Krankenversicherten vor Übervorteilung schützen sollen, wenn Sie zeitnah selbst an eine Krankenversicherung herantreten, um die Versicherungslücke zu schließen.

Wer zurzeit nicht krankenversichert ist und sich bis zum 31.Dezember 2013 bei einer Krankenkasse versichert, muss keine Beiträge nachentrichten. Um nicht Gefahr zu laufen, noch nach der bisherigen Regelung behandelt zu werden, sollten Sie aber unbedingt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung abwarten. Meldet sich der bisher nicht Krankenversicherte erst 2014, so muss die Krankenkasse den nachzuerhebenden Beitrag unter Berücksichtigung des Einzelfalls reduzieren. Diese „Amnestie“ gilt aber nur für Personen, die sich selbst bei einer Krankenkasse melden. Wer nichts tut, wird weiterhin wie ein Sozialbetrüger behandelt, wenn er entdeckt wird.

Auch für Kleinunternehmer, die wegen Gewinneinbrüchen die Beiträge nicht mehr zahlen können, sind die Regelungen zu Gunsten der Versicherungen geändert worden. Bevor man zwangsweise im „Basistarif“ versichert wird, wird man jetzt in einen sogenannten „Notlagentarif“ eingestuft.

Sollte Ihre Krankenkasse von Ihnen Säumniszuschläge oder Beitragsnachzahlungen verlangt haben, ohne dass Sie offensichtlich berechtigte Zahlungen nicht geleistet haben, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie wegen der veränderten Gesetzeslage einen Erstattungsanspruch haben oder angeblich offene Beitragsforderungen sich jetzt erledigt haben.

Die meisten Regelungen bleiben aber bestehen. So ist es weiterhin wichtig, der Krankenkasse sofort anzuzeigen, wenn man hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs wird.

Falls Sie von den vorstehenden Änderungen betroffen sind, sollten Sie sich vor Aufnahme der Verhandlungen mit Ihrer Krankenkasse fachkundigen Rat holen.

Neben Verbraucherzentralen kann insbesondere ein Fachanwalt für Versicherungsrecht klären, ob sich aus der Gesetzesänderung für Sie günstige Folgen ergeben.

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