Wenn einer eine Reise tut … dann ist die Zufriedenheit nicht immer maximal. Und es kommt zu Klagen über verschwendete Zeit, Lebensfreude oder gar – wie hier – Schadensersatz. Touristen möchten gerne ein Rundum-Sorglos-Paket, was auch für viele Menschen die Haftung anderer bei (eigenem) Fehlverhalten mit einschließt. Eine Form der Vollkasko, bei der so mancher Reiseveranstalter denn doch in die Knie geht. Oder es auf eine Klage ankommen lässt.
Doch mit der Durchsetzung einer entsprechenden Forderung, geht es manchmal nicht so einfach – in die eine wie die andere Richtung. Das Amtsgericht München hat dazu im Juni 2016 entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur organisiert und durchführt, nicht für ein Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur haftet.
Die Studienreise des beklagten Veranstalters „Türkei und Rhodos – die faszinierendsten UNESCO-Schätze und Weltwunder der Antike“ enthielt Flüge, Übernachtungen, Busrundreisen. Im Reiseverlauf wird zu Tag 7 ausgeführt: „Die große Handwerkstradition der Türkei führt uns anschließend in eine Schmuck- und in eine Ledermanufaktur. Neben Informationen über die manuelle Herstellung bekommen sie auch Gelegenheit, ein persönliches Urlaubs-Souvenir zu erwerben.“
Der Kläger verlangte wegen angeblich nicht korrekt ausgeliefertem und überteuertem Schmuck anschließend Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Er kaufte damals einen goldenen Ring mit Diamantsplittern und Rubinsplittern und eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau für jeweils 2.150 Euro.
Zurück in Deutschland verlangt der Kläger von der Reiseveranstalterin eine Form der Haftung und vor allem Schadensersatz wegen des Schmuckkaufs. Er sei vor Ort zu dem Schmuckkauf gedrängt worden. Die Schmuckmanufaktur sei keine Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin – der Reiseleiter des Reiseveranstalter habe den Kläger schließlich im Hotel, bei der Übergabe „unterstützt“. Bei der Übergabe sei aufgrund der Hektik keine Gelegenheit gewesen, die Schmuckstücke in Augenschein zu nehmen.
Das Amtsgericht in München entschied ganz klar, dass kein Reisemangel vorliege. Sämtliche Reiseleistungen waren wie vereinbart erbracht worden. Die geschaffene Gelegenheit zum Kauf habe weder zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagten hinsichtlich des Schmuckkaufs noch dazu geführt, dass die Beklagte für ein eventuelles Fehlverhalten seitens der Schmuckmanufaktur eine Haftung übernehmen müsse.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 –