Die am Streit Beteiligten heirateten Anfang 2016 standesamtlich in München. Zwei Monate später wurde die Heirat religiös nach sunnitischem Ritus bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde eine Morgengabe oder „Mahr“ in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Bereits wenige Monate nach der Gründung des gemeinsamen Hausstandes trennten sich die Beteiligten jedoch wieder. Die Ehe wurde offiziell im Herbst 2017 geschieden. Nach deutschem Recht hat die Exfrau keinen Anspruch auf Auszahlung der Mahr, entschied das Amtsgericht München im August 2018.
Das bei der Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach deutschen Recht einer notarieller Beurkundung. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger. Sie war der Ansicht, der Antragsgegner (ihr Exmann) schulde die Mahr aus dem Schuldversprechen. Das verbindliche Versprechen sei schließlich eine zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Heirat. Erst nach einer solchen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft überhaupt erst möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.
Das Amtsgericht gab dem geschiedenen Ehemann Recht. Ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei, sei unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterliege sie sowohl formal wie auch inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Der Ehemann verwies auf die notwendige fehlende notarielle Beglaubigung der Morgengabe, was das Gericht genauso sah. Diese Form sei im vorliegenden Fall eben nicht eingehalten – die Vereinbarung deshalb nicht wirksam. Damit komme es auf die Frage einer Anpassung des getroffenen Versprechens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ( wegen der kurzen Ehezeit ) nicht mehr an.
Die „planwidrige“ Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr / Morgengabe – bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde – müsse durch Anwendung des für Schenkungsversprechen (aus Warngründen) bestehenden Form der notariellen Beurkundung gefüllt werden.
Amtsgericht München, Beschluss vom 24.8.2018; AZ – 527 F 12575/17 –