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Hoferbe kann auch nach Verlust der Hofeigenschaft zum Alleinerbe werden

Alleinerbe werden trotz Bestimmungen der Höfe-Ordnung

Eine so genannte Hoferben-Bestimmung bedeutet unter Umständen, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe ohne Verfolgung der gesetzlichen Erbfolge werden kann, selbst wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfe-Ordnung verliert. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.

Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes in Hövelhof, der auch im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfe-Ordnung (HöfeO) verzeichnet war. Seit dem Jahr 2000 war die landwirtschaftliche Betriebsfläche an den Antragsteller verpachtet. Dieser ist ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes. Der Betrieb des Verstorbenen verfügte bei seinem Tode jedoch in dem Sinne über kein Inventar mehr, die zu ihm gehörenden Gebäude hatte dieser weitgehend gewerblich vermietet. So war etwa die Diele seines Wohnhauses zu einem Veranstaltungsraum umgebaut und an ein örtliches Catering-Unternehmen verpachtet worden. Seinen Lebensunterhalt bestritt der verstorbene Besitzer zuletzt im Wesentlichen aus Miet- und Pachteinnahmen.

Fünf Jahre später schloss der Verstorbene mit seinen Geschwistern einen notariellen Erbvertrag, mit dem er ihnen das Miteigentum an zwei Baugrundstücken vermachte. Mit dem Antragsteller (dem „Alleinerben“) setzte er im Jahr 2007 einen weiteren Erbvertrag auf, indem er diesen zum Hoferben einsetzte. Im Gegenzug verpflichtete der sich an den Erblasser eine monatliche Rente in Höhe von 850 Euro zu zahlen. Diese Verpflichtung erfüllte der Antragsteller bis zu dessen Tode.

Nachdem er dann verstarb beantragte der Erbe das Ausstellen eines Hof-Folgezeugnisses, wodurch er mit dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Erbvertrag zum Alleinerbe berufen worden sei. Dem widersprach eine von sechs Nichten und Neffen des Erblassers. Sie hatte die Auffassung, dass der Antragsteller kein Hoferbe geworden sei, weil der Hof zum Zeitpunkt des Todes kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen sei. Vielmehr sei der gestorbene Hofbesitzer im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seinen Nichten und Neffen beerbt worden.

Das Amtsgericht Paderborn (Landwirtschaftsgericht) folgte dem Antrag des Antragstellers und erachtete die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung des begehrten Hof-Folgezeugnisses für festgestellt. Es war der Auffassung, dass die aus dem Grundbucheintrag folgende Vermutung dafür, dass der Hof des Erblassers nach wie vor ein Hof im Sinne der HöfeO sei, nicht widerlegt sei, beziehungsweise durch eine endgültige Betriebsaufgabe verloren gegangen.

Das Oberlandesgericht Hamm überprüfte die Entscheidung aufgrund einer Beschwerde der Antragsgegnerin und änderte sie ab. Nach dessen Entscheidung könne dem Antragsteller kein Hof-Folgezeugnis erteilt werden, da von einem landwirtschaftlichen Besitz im Sinne der HöfeO nicht mehr auszugehen sei. Der Verstorbene habe schließlich schon im Jahr 2000 und damit einige Jahre vor Abschluss des Erbvertrages mit dem Antragsteller die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes endgültig aufgegeben – nachfolgende Verträge hin oder her.

Allerdings sei einem im vorliegenden Verfahren gestellten Hilfsantrag zu folgen, nach welchem der Antragsteller das Ausstellen eines Erbscheins beantragte, der ihn nach allgemeinem Erbrecht (und nicht nach dem Sondererbrecht der HöfeO) als Alleinerben ausweise. Die im notariellen Erbvertrag enthaltene Hoferben-Bestimmung sei im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO verloren habe.

Die für die Auslegung maßgeblichen Umstände seien klar: Die Erbeinsetzung des Antragstellers ist auch für den Fall anzunehmen, dass der verstorbene Hofbesitzer den Wegfall der Hofeigenschaft seines Besitzes erkannt und beim Abschluss des Erbvertrages bedacht hätte. Es sei dem Verstorbenen darum gegangen, seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine im Wege der gesetzlichen Erbfolge eintretende Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplitterten.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.4.2018; AZ – 10 W 63/17 –

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