Balkone sind eine feine Sache, eigentlich kann man auch heutzutage keine neue Wohnung mehr vermieten oder verkaufen, ohne dass ein Balkon eine große Portion Frischluft für die Bewohner bietet. Was ist aber nun, wenn schon ein Balkon vorhanden ist? Ist der zweite Balkon reiner Luxus und keine Modernisierungsmaßnahme? Und wie sieht es mit dem Beschluss der Besitzer in einer Wohneigentumsanlage aus?
Die Lage schien zunächst klar: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung hatte eine qualifizierten Mehrheit das Anbringen von Vorstellbalkonen an der Westseite und somit zum Garten des Wohnhauses beschlossen. Eine Eigentümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Weitere Balkone seien daher überflüssig. Es liege eine Luxusmaßnahme vor, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dessen Auffassung nach sei der Beschluss wirksam, denn bei dem Anbau der Zweitbalkone handele es sich um eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes. Wichtiges Kriterium bei der Entscheidung war, dass die Zweitbalkone geräumiger und gen Westen zum Garten ausgerichtet sein würden. Sie würden daher einen zusätzlichen Erholungsfaktor und eine vielfältigere Möglichkeit zur Gestaltung und Nutzung bieten.
Das reichte der klagenden Eigentümerin aber nicht und das Landgericht musste entscheiden. Dieses bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz und wies die Berufung der Klägerin zurück. Bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, welche durch qualifizierte Mehrheit habe beschlossen werden könne und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedürfe.
Tatsächlich sah das Landgericht sogar eine deutliche Wohnwertverbesserung, womit sich der Wohnwert erhöhe wie auch der Verkehrswert für eine mögliche Vermietung oder den Verkauf der Wohnung – auch wenn die Klägerin keinen Bedarf für einen weiteren Balkon sieht.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018; AZ – 2-09 S 34/18 –