Das Installieren von Kameras zur Überwachung und eigenen Sicherheit ist mittlerweile aufgrund der günstigen Preise für ein solches Equipment nichts Ungewöhnliches mehr. Doch was ist, wenn dabei das Nachbargrundstück und Teile eines öffentlichen Weg mit abgedeckt werden? Muss das hingenommen werden? Müssen umgekehrt etwa die Kameras wieder abgebaut werden? Tatsächlich kann ein betroffener Nachbar auf Neuausrichtung klagen. Ein Anspruch auf Entfernung der Kameras besteht allerdings nur in Ausnahmefällen. Dies hat das Landgericht Hamburg im Dezember 2018 entschieden.
Bei der Installation von Videoüberwachungs-Anlagen auf einem Privatgrundstück müsse sichergestellt werden, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, so die Richter. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Interesse des Betreibers der Anlage höher wiege als das Persönlichkeitsrecht von Betroffen.
Das zeigte sich auch im vorliegenden Fall: Eine Grundstückseigentümerin ließ an ihrem Einfamilienhaus drei Videokameras anbringen. Ihr Motiv war gut nachzuvollziehen; der Hund der Eigentümerin war vergiftet worden und in ihr Haus wurde vorab eingebrochen. Da die Kameras aber auch Teile des Nachbargrundstücks und eines öffentlichen Weges abdeckten, klagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Entfernung der Anlage – hilfsweise eine Neuausrichtung der Kameras.
Aus Sicht des Hamburger Gerichts werde dem nachvollziehbaren Interesse der Beklagten an der persönlichen Sicherheit ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Gefahrenabwehr ausschließlich ihr eigenes Grundstück gefilmt werde. Daher müssten auch die Kameras nicht entfernt werden. Zwar könne sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Kläger einen permanenten Überwachungsdruck befürchten müsse, weil die Beklagte die Kameras wieder auf das Nachbargrundstück ausrichten könne. Oder gar ein Nachbarschafts-Streit zugrunde liege. Eine solche Gefahr sah das Gericht in diesem Fall aber nicht.
Das Landgericht entschied konsequenterweise, dass lediglich der Aufnahmewinkel durch eine manuelle Neuausrichtung verändert werden müsse.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.12.2018; AZ – 306 O 95/18 –
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