Das beklagte Ehepaar ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, mit einer Terrasse von ehemals von 5,53 qm. Da ihnen die Terrasse zu klein war, vergrößerten sie diese auf das Doppelte (auf 12 qm). Die Eigentümerversammlung des Hauses war jedoch in der Mehrheit der Meinung, dass dies zu viel sei und verlangten einen Rückbau.
Die Kläger waren der Meinung, dass es sich bei der Terrassenvergrößerung um eine bauliche Veränderung handele, von der eine optische Beeinträchtigung ausgehe. Die Terrasse sei aus jedem Fenster der darüber liegenden Stockwerke zu sehen. Außerdem sei eine intensivere Nutzung und damit auch eine höhere Beeinträchtigung der Miteigentümer zu erwarten. Dem folgte im Wesentlichen das Amtsgericht München mit seinem Urteil vom August 2018.
Die beklagten Eigentümer war hingegen der Meinung, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die Terrasse sei nicht einsehbar. In der Anlage seien zum Beispiel auch zahlreiche Satellitenschüsseln angebracht worden. Die Eigentümerversammlung sei ja schließlich bislang auch nicht gegen eine dieser baulichen Maßnahmen vorgegangen.
Das Münchner Gericht begründete sein Entscheidung damit, dass das Sondernutzungsrecht der Eigentümer keinen Anspruch auf Vergrößerung der bauseits vorhandenen Terrasse bedinge. Selbst wenn andere, ebenfalls ungenehmigte bauliche Veränderungen in der Anlage vorhanden wären, würde dies nicht zur Zulässigkeit der Terrassenvergrößerung führen. Dafür sei tatsächlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Vergrößerung einer Terrasse ermögliche eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums und es können zu Lärm-Emissionen führen. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit stattfindet oder beabsichtigt ist, kommt es nicht an.
Ein weitere Punkt zu Gunsten der Eigentümerversammlung sei die optische Beeinträchtigung zu sehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vorliege. Für die Beurteilung des Nachteils ist dabei allein maßgeblich, ob die Veränderung generell von außen her wahrnehmbar sei. Ein der Verhandlung vorgelegtes aussagekräftiges Bild zeige ganz deutlich, dass die Terrasse von den darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist.
Im Wohnungseigentums-Recht gelte im übrigen der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ – die beeinträchtigten Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.8.2018; AZ – 485 C 5290/18 WEG –