Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss. Ganz anders sah das die Vorinstanz (LG Traunstein), die urteilte, dass von einer Luftwärmepumpe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine „gebäudeähnliche Wirkung“ ausgehe. Und darum folgerte, dass es bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle und sie konsequenterweise innerhalb der Abstandsfläche von drei Metern nicht errichtet werden dürfe.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger störte sich daran und wollte vom Beklagten die komplette Beseitigung der Luftwärmepumpe erreichen..
Das OLG München entschied, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Unbestritten sei zwar, dass sich die Luftwärmepumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich (weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze) entfernt liegt. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe quasi „eingehaust“, eben in besagter Holzhütte eingebaut sei, die wiederum aufgrund ihrer Größe als „privilegiert“ gelte und daher die übliche Abstandsflächen nicht einhalten müsse.
Die Münchner Richter teilen auch nicht die Betrachtungsweise das ebenfalls in die Argumentation einbezogene Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg von 2017, wonach der Wärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine „gebäudeähnliche Wirkung“ zukomme. Denn diese Pumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass sie Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage.
Ein Hintertürchen lässt das OLG dem Kläger allerdings noch offen: Der hatte ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt, nicht entschieden wurde jedoch, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch der Pumpe zur Nachtzeit hat.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.04.2018; AZ – 3 U 3538/17 –