Ein Mehrbedarf für minderjährige Kinder über den üblichen Unterhalt hinaus sollte gut begründbar sein. Denn alleine eine Unterhaltspflicht ist noch kein hinreichender Grund gleich die Übernahmen aller möglicher Kosten zu verlangen. Das stellte das Amtsgericht Detmold schon 2015 fest, als ein Sohn von seinem Vater verlangte die Bezahlung einer Klassenfahrt zu übernehmen. Außerdem wollte er noch ohne detaillierte Erklärung eine Kieferbehandlung bezahlt bekommen.
Der konkrete Fall: Die Eltern eines 15-jährigen Schülers waren geschieden. Der Schüler hatte zwei ältere Schwestern und lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für den Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von knapp 400 Euro. Der Sohn verlangte von diesem, die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 3.500 Euro zu übernehmen.
Da die Mutter bereits die Behandlungskosten für eine seiner Schwestern übernommen hatte, müsse nunmehr der Vater seiner Meinung nach zahlen. Darüber hinaus forderte der Sohn von seinem Vater die Übernahme der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt, eine Skifahrt, in Höhe von 390 Euro.
Das Amtsgericht Detmold entschied klar gegen den Sohn. Ihm habe kein Anspruch auf einen Sonderbedarf zugestanden. Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie habe vielmehr bei vorausschauender Planung aus den monatlichen Zahlungen des Vaters aus dessen normaler Unterhaltspflicht angespart werden können.
Zumal die Skifahrt vorauszusehen gewesen sei, da bereits die beiden Schwestern ebenfalls eine solche Klassenfahrt hinter sich hatten. Es habe daher für die Mutter genug Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden.
Der noch größere Betrag für die kieferorthopädische Behandlung sei ebenfalls nicht verpflichtend und auch nicht aus der Unterhaltpflicht abzuleiten. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das Amtsgericht führte zudem an, dass Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung unter normalen Umständen in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 19.02.2015 – AZ 32 F 132/13 –