Auch wenn es so nahe zu liegen scheint – Reisende können nicht zweimal Ausgleich für Flugverspätungen bekommen. Denn wer schon einmal Geld von der Airline erhalten hat, muss sich das auf eventuelle Ansprüche gegenüber einem Reiseveranstalter (Minderung) anrechnen lassen. Das entschied ganz eindeutig der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom Ende September 2014.
Die Klägerin im vorliegenden Fall buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte jedoch 25 Stunden später als vorgesehen. Die betroffene Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann wegen erheblicher Verspätung nach den aktuellen Regelungen jeweils 600 Euro. Diese – zusammen – 1.200 Euro müssen in jedem Fall mit berücksichtigt werden, wenn zusätzlich wegen Minderung beim Reiseveranstalter Forderungen gestellt werden.
Der Grund für das Verfahren war, dass die Klägerin zusätzlich wegen der Flugverspätung gegen den beklagten Reiseveranstalter aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend machen wollte. Der Beklagte sah aber bereits mit dem Geld der Fluggesellschaft die Forderung, beziehungsweise einen Teil der Forderung als abgegolten.
Das zuständige Amtsgericht folgte dem beklagten Reiseunternehmen und seiner Argumentation, hatte die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg und der BGH hat eine Revision der Klägerin mit seinem Beschluss vom September ebenfalls zurückgewiesen.
Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch sei entscheidend, ob dem Fluggast mit seinem Anspruch eine Kompensation etwa für eine große Verspätung und entsprechende Beeinträchtigungen gewährt würde. Dabei könne es sich auch durchaus um einen immateriellen Schaden wie die in diesem Fall benannten Unannehmlichkeiten handeln, so der BGH.
Allerdings gelte auch – da die verlangte Minderung ausschließlich zum Ausgleich der durch den verspäteten Rückflug entstandenen Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren – eine Anrechnung rechtens sei.