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Kein Geld für Makler: Wider­rufs­be­leh­rung muss vor einer Besich­ti­gung erfolgen

Gleich zweimal ging es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs um Maklergebühren. Und gleich zweimal mussten die Dienstleister den Kürzeren ziehen – sie gingen in beiden Fällen leer aus. Denn in jedem der Fälle wäre eine Wider­rufs­be­leh­rung vor der Besich­ti­gung nötig gewesen – sonst bekommen Makler keine Pro­vi­sion. Ein per E-Mail oder tele­fo­nisch vor dem 13. Juni 2014 geschlos­sener Grund­stücks­-Mak­ler­ver­trag ist ein Fern­ab­satz­ge­schäft nach altem Recht und kann vom Mak­ler­kunden inner­halb der gesetz­li­chen Fristen wider­rufen werden.

Im ersten Fall bewarb eine Immo­bi­li­en­mak­lerin im April 2013 ein Haus­grund­stück in einem Inter­net­portal. Der Beklagte bekun­dete per E-Mail sein Inter­esse, worauf die Immo­bi­li­en­mak­lerin ihm ein Exposé als PDF-Datei über­sandte, in dem eine vom Käufer zu zah­lende Mak­ler­pro­vi­sion von 6,25 Prozent des Kauf­preises aus­ge­wiesen war. Eine Wider­rufs­be­leh­rung ent­hielten aber weder die An­zeige noch das Exposé der Makler. Der Beklagte bestä­tigte tele­fo­nisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besich­ti­gungs­termin. Einige Wochen nach der Besich­ti­gung erwarb er dann auch das Grund­stück zu einem Preis von 240.000 Euro. Die Mak­lerin ver­langte daraufhin die Zahlung einer Pro­vi­sion in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hatte den Mak­ler­ver­trag jedoch im Laufe des Rechts­streits wider­rufen.

Mak­ler­ver­träge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, sind Fern­ab­satz­ver­träge über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen, bei denen ein klares Wider­rufs­recht besteht. Die jewei­ligen Beklagten konnten also die Mak­ler­ver­träge noch im Prozess wider­rufen, weil sie ja nicht ausdrücklich über ihr Wider­rufs­recht belehrt worden waren. Das gilt also auch für den zweiten Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte: Da bewarb die Immo­bi­li­en­mak­lerin ebenfalls 2013 im Internet ein Grund­stück. Auf die Anfrage des Beklagten über­sandte sie ihm per E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zah­lende Mak­ler­pro­vi­sion von 3,57 Prozent des Kauf­preises aus­ge­wiesen war. Eine Wider­rufs­be­leh­rung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestä­tigte per E-Mail den Eingang und ver­ein­barte mit der Mak­lerin einen Besich­ti­gungs­termin. Später erwarb er das Grund­stück für 650.000 Euro. Die Mak­lerin ver­langte daraufhin vom Beklagten die Zahlung einer Mak­ler­pro­vi­sion in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechts­streits hat der Beklagte den Mak­ler­ver­trag jedoch – und zu recht – wider­rufen.

Die Makler konnten in beiden Fällen keinen Wert­er­satz wegen der erbachten Mak­ler­leis­tungen ver­langen, weil sie die Kunden nicht ausreichend belehrt hatten.

BGH, Urteile vom 7.7.2016; AZ – I ZR 30/15 – und – I ZR 68/15 –

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