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Kein Schadenersatz für Radfahrer in Fußgängerzone

Die Situation ist nicht neu – und führt doch immer wieder zu Streit. Wenn ein Fußgänger einen Schritt zur Seite macht und dabei mit einem von hinten kommenden Radfahrer kollidiert, so muss dafür der Fußgänger nicht haften, wenn der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt. Das gilt auch für das Fahren auf der falschen, beziehungsweise einem Verbot unterliegender Straßenseite oder einer Fußgängerzone – wie etwa bei einem großen Innenstadtbereich in Hannover, wo spezielle Schilder Radfahrer in bestimmte Bereiche verweisen.

Dem Fall liegt schon etwas länger zurück: 2008 kam es zwischen einem Fußgänger und einer Radfahrerin auf einem Theatervorplatz, auf dem das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufgestellt war, zu einem Unfall. Die Radfahrerin versuchte – von hinten kommend – den Fußgänger zu überholen. Da dieser unvermittelt einen Schritt zur Seite machte und dabei in den Fahrweg der Fahrerin geriet, kam es zu einem Zusammenstoß. Diese stürzte und erlitt Verletzungen, worauf hin sie auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld klagte. Der Fußgänger wies jedoch jede Verantwortung zurück, da er seiner Meinung nach angesichts des Verbots des Radfahrens nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen musste.

Das Landgericht Ingolstadt hielt zunächst beide Verkehrsteilnehmer für gleichermaßen verantwortlich und bejahte daher eine Haftungsquote von 50:50. Das Oberlandesgericht München entschied in der Berufung zu Gunsten des Fußgängers. Die Radfahrerin habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da dem Fußgänger kein Fehlverhalten anzulasten gewesen sei. Der Fußgänger musste nicht mit Fahrradfahrern rechnen.

Die Radfahrerin habe vielmehr selbst mit der Unaufmerksamkeit des Fußgängers rechnen müssen, so das OLG München. Es sei zu beachten, dass in einem Bereich, in dem Fußgänger nur mit Fahrradschiebern rechnen müssten, die Belange der Fußgänger auch ein überragendes Gewicht haben.

Selbst wenn das Radfahren auf dem Vorplatz erlaubt gewesen wäre, hätte die klagende Fahrerin auf die Belange des Fußgängers besondere Rücksicht nehmen müssen. Sie hätte mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen müssen und daher notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen oder zumindest nur mit einem großen Sicherheitsabstand überholen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.10.2013 
– 10 U 2020/13 –

Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 17.04.2013 –  42 O 2058/11 –

 

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