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Kein Schnee? Macht nichts –
Verkehrsschilder gelten trotzdem. Oder auch nicht.

Wie ist das eigentlich? Was ist mit der Geschwindigkeitsbegrenzung beim Zusatz-Verkehrsschild „Bei Nässe“ wenn es knochentrocken ist? Muss man es beachten? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm meint nicht, wenn es nicht nass ist – nach dessen Auffassung herrscht aber offenbar ganzjährig Schneefall in Deutschland, denn das Schild „Schneeflocke“ gilt immer. Oder auch nicht. Ein für Autofahrer sicher schwer nach zu vollziehendes Urteil vom September 2014, macht das richtige Verhalten im Straßenverkehr nicht gerade eine eindeutige Sache.

Zum konkreten Fall: Der Betroffene fuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw die B 54 entlang, ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Und unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – besagtes Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Eine Geschwindigkeitskontrolle stellte fest, dass der Kläger 125 km/h fuhr. Das Resultat: 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Doch das wollte der Fahrer nicht hinnehmen und klagte.

Der Kläger legte dazu Widerspruch gegen das Urteil des Amtsgericht ein, da er der Überzeugung war, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die zusammen mit Schneeflocke angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei zumindest irreführend gewesen.

Diese Beschwerde wurde vom OLG Hamm abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass die „Schneeflocke” lediglich ein entbehrlicher Hinweis darauf sei, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.

Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „Bei Nässe” – keine situative Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sprich, auch ohne Schnee gilt die angezeigte Höchstgeschwindigkeit.

OLG Hamm – Urteil vom 4.9.2014 – AZ 1 RBs 125/14

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