Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Keine Mietminderung bei kleinen Mängeln,
solange die Lebensweise des Mieters nicht beeinflusst ist

Der Fall schien für den Mieter ziemlich eindeutig: Ein verstopfter WC-Abfluss zusammen mit den lediglich drei funktionierenden von 15 Steckdosen und ein fehlender Briefkasten und Briefschlitz führen zur deutlichen Mietminderung. Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 23.07.1973 – 40 C 305/73 – machte schon in den siebziger Jahren deutlich, dass zwar eine Mietminderung bis zu 50 Prozent möglich sein kann, aber eben nur in den Monaten, in denen tatsächlich die Mängel vorgelegen haben.

Es erkannte in seinem Urteil aber auch, dass nicht jeder Schönheitsfehler in einer Wohnung dazu berechtigt die zu zahlende Miete zu mindern. Wesentlich bei dieser Entscheidung ist die Frage, ob die Nutzung der Wohnung durch die festgestellten Mängel stark beeinträchtigt wird.

Zum Beispiel kann für fehlende Türschwellen keine Mietminderung geltend gemacht werden, es sei denn, dass unerträgliche Zugluft eindringt. Im vorliegenden Fall sei von diesem Problem jedoch nicht die Rede gewesen.

Das Mietrecht beinhaltet auch Pflichten des Mieters

Weiter angeführte Mängel wie nicht lackierte Türangeln, ein mit Farbspritzern verschmutztes Bad, mangelhafte Verklebung des Teppichbodens oder etwa die fehlende Beleuchtung im Treppenhaus (vor der Wohnung der Mieters) stellen keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar und berechtigten daher auch nicht zur Mietminderung.

Auch Teil des Streits war die Klage über mangelhafte Küchenmöbel, für die das Hamburger Gericht ebenfalls keinen Mietminderungsanspruch erkennen konnte. Denn der Mieter hatte die mit vermieteten Küchenmöbel nicht ausreichend geprüft, bevor er sie übernommen hatte. Das sah der Richter als eigene grobe Fahrlässigkeit an und erkannte: kein Minderungsanspruch.

Sogar die Gesamtheit der Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung, wenn dadurch die Lebensweise des Mieters nicht beeinträchtigt wird. Der Mieter selbst muss vor Vertragsabschluss prüfen, ob die von ihm gemietete „Komfortwohnung“ auch wirklich eine ist – alleine auf die Bezeichnung im Mietvertrag kommt es nämlich nicht an.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 23.07.1973 – 40 C 305/73 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: