„Geld sparen“ und anschließend reklamieren, das geht nicht zusammen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni diesen Jahres ganz klar entschieden: Der Auftraggeber hat bei Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Ausgleich bei mangelhafter Werkleistung durch den Auftragnehmer. Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, dann steht Auftraggeber, der bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zu, wenn der den Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung ins Feld führt.
Darum ging in diesem weitreichenden Urteil: Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro – allerdings ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne die Steuer auszuweisen. Der Kläger und Auftraggeber zahlte den geforderten Betrag.
Mit der nachfolgenden Klage wollte er dann eine Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln bei der Ausführung erreichen. Laut Urteil des BGH hat der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeit-Gesetz verstoßen, indem er mit dem Kläger (der dies ja auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat) vereinbarte, dass keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Daraus ergäbe sich klar die Nichtigkeit der Forderung.
Der BGH verwies auch auf ältere Urteile, die alle dem gleichen Tenor folgten: Dem Kläger als Auftraggeber steht kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des beklagten Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Ein Auftraggeber kann zwar von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser (Geld-)Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier jedoch sehr deutlich der Fall.
Der Klage zuzustimmen ständen auch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele – die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen – erfordere eine strikte Anwendung dieser
Vorschrift.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015 AZ – VII ZR 216/14 –