Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Klarer Fall im Verkehrsrecht:
Parkplatz freihalten nicht erlaubt!

Verhältnismäßigkeit spielt in dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BOL) eine deutliche Rolle. Der zugrunde liegenden Fall entstand aus einer allzu typischen Situation im Straßenverkehr: Ein Autofahrer fuhr mit seinem PKW in einen Parkplatz ein, den jemand für einen Bekannten freihielt. Da dieser den Parkplatz nicht räumen wollte, stieß der angeklagte Fahrer mit der Stoßstange gegen den Geschädigten. Woraufhin dieser stürzte und sich eine Verletzung zuzog.

Der angeklagte PKW-Fahrer wurde in der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte er beim Bayrischen Obersten Landesgericht erfolglos  Revision ein. Das befand zunächst ganz ausdrücklich, dass dem Verletzten nicht die Befugnis zugestanden habe, den Platz für seinen Bekannten freizuhalten. Es handele sich um einen Verstoß gegen § 1 StVO, der klipp und klar regele, dass der Kläger so einen anderen Verkehrsteilnehmer (den angeklagten Autofahrer) an der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes hindere. Hier ist das Verkehrsrecht als ganz handfest.

Das BayOLG wurde dann sogar noch deutlicher: Der Kläger hat damit einen „gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf das Recht des Angeklagten zum Gemeingebrauch“ vorgenommen. Somit sei der betroffene Autofahrer tatsächlich zur Notwehr berechtigt gewesen. Doch dann tritt eben besagte Verhältnismäßigkeit in Kraft: Das Recht zur Benutzung einer Parklücke ist gegenüber dem Recht auf die körperliche Unversehrtheit einer Person uneingeschränkt geringer zu bewerten. Der Autofahrer hat damit also im konkreten Fall das Notwehrrecht überschritten und missbräuchlich gehandelt.