Eigentlich ein Fall unter vielen wenn es ums Erbrecht geht. Der Vater stirbt und die Tochter muss sich dabei auch um die ehemalige Wohnung des Verstorbenen kümmern. Der Vermieter verlangt die Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache – insgesamt mehr als 7.700 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu im Januar 2013 entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der bestimmten Frist beendet wird, eine klare Beschränkung für eine über die Erbmasse hinaus gehende Forderung besteht.
Sowohl der Erbe als auch der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats – außerordentlich – mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis (wie oben benannt) seien reine Nachlassverbindlichkeiten – mit der Folge, dass ein Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht etwa daneben auch noch mit seinem Eigenvermögen haftet.
Ein Erbe kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (was im konkreten Fall auch so war). Der Erbe ist in diesem Fall allerdings auch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen müsse.
Die Klage wurde vom Senat insgesamt abgewiesen, da sie nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Beklagte jedoch die so genannte Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hatte.
BGH-Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12
AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10