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Kleinreparatur-Klausel aufgrund
Einbeziehung der Heiztherme unwirksam

Es scheint so eindeutig: Kleine Reparaturen zahlt der Mieter selbst. Wurde im Mietvertrag vereinbart und so braucht man das wohl kaum weiter zu diskutieren… Doch welche Gebiete betrifft das eigentlich? Alles was zur Wohnung gehört oder nur die Bereiche, die der beinahe täglichen Nutzung unterliegen. Ein Mieter fand das so gar nicht klar und klagte gegen seine Vermieterin auf Erstattung, als er über 50 Euro für die Reparatur eines Thermostat-Ventils bezahlen sollte.

Seine Klage beim Amtsgericht Köln hat denn auch seine Zweifel bestätigt: Ist ein Mieter nach einer Kleinreparatur-­Klausel verpflichtet, für die Behebung von kleineren Schäden an der Heiztherme aufzukommen, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.

Die Klausel ist in diesem Fall unwirksam, weil eine Heiztherme nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt. Die Vermieterin habe aufgrund der Kleinreparatur-Klausel kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Da die Klausel Teile der Mietsache umfasst habe, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterlagen, sei sie nach § 307 Abs. 1 BGB schlicht unwirksam.

So klar wie manchmal Begriffe (und nicht nur juristische) zu sein scheinen – so zeigt auch diesen Urteil, das alles ganz anders sein kann. Und was man dem noch entnehmen kann: Jeder Mieter sollte dringend einmal den Wortlaut seines Mietvertrages prüfen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011 AZ – 210 C 324/10 –

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