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Kündigung bei Online-Partnervermittlung muss durch E-Mail möglich sein

Heutzutage ja eine alltägliche Sache: Anmeldung bei Online-Partner-Börsen. Doch was ist, wenn die Partnerin fürs Leben gefunden wurde, wenn der Traummann entdeckt ist? Wie kann und muss eine Kündigung bei einer Online-Partnervermittlung gestaltet sein? Schriftlich, Einschreiben oder reicht auch eine E-Mail? Der Bundesgerichtshof meint: Schließt eine solche Partnervermittlung die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail aus, obwohl die Vertragsbeziehung im Übrigen ausnahmslos digital ist, so liegt eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder vor.

In einer Klausel des Vermittlers wurde nämlich die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen schrieb diese die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine Benachteiligung der Mitglieder und erhob daher Klage auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Hamburg lehnte diese in zweiter Instanz ab und sah keine Benachteiligung der Verbraucher vorliegen. Den Kunden sei es zuzumuten, für die Kündigung andere Voraussetzungen zu beachten als für das Zustandekommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die letztlich erfolgreiche Revision des Verbraucherschutzverbandes.

Der BGH verweist in seinem Urteil vom Juli 2016 darauf, dass bei der Online-Partnervermittlung eine ausschließliche digitale Kommunikation geführt werde. Ohne sonstige schriftliche Erklärungen, also auch ohne Unterschrift, komme das Vertragsverhältnis zustande. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich elektronisch abgerufen.

Bei einer derart umfassenden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung sei es schlicht sachgerecht, so der BGH, für die Beendigung die selben Formen zuzulassen wie für den Abschluss des Vertrages und seine gesamte Durchführung. Dies gelte vor allem in Hinsicht darauf, dass sich die Betreiberin der Online-Partnervermittlung selbst das Recht zur fristlosen Kündigung per E-Mail vorbehalte.

Auf etwaige Identitätsprobleme und einen möglichen Missbrauch digitaler Möglichkeiten könne sich die Partnervermittlung nicht berufen. Auch das Interesse, wegen noch offener Forderungen weitere persönliche Daten zu benötigen, könne die geforderte Schriftform nicht rechtfertigen. Denn die Betreiberin der Plattform hatte ja auch zuvor über die für einen Zahlungsverkehr relevanten Daten verfügt und ihnen vertraut – genauso darauf, dass die Nutzer nur ihre eigenen (richtigen) persönlichen Daten eingeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, AZ – III ZR 387/15 –

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