Heiz- und Nebenkosten-Abrechnungen sind ein nicht enden wollendes Thema in der Rechtsprechung und so endete auch der Streit um eine (nicht) getrennte Abrechnung von Warmwasser- und Heizkosten vor Gericht. Mit einem Urteil vom September 2018 entschied das Landgericht Halle, dass eine Kürzung der Miete sehr wohl rechtens sei, wenn eine solche detaillierte Rechnung nicht vorliegt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten zwar verbrauchsabhängig ermittelt, jedoch erfolgte keine Trennung der Heizkosten von den Warmwasserkosten. Der Hintergrund war, dass der Vermieter – entgegen der Verordnung – keinen gesonderten Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge eingebaut hatte.
Der Mieter hielt dies für unzulässig und kürzte daher die Kosten um 15 Prozent. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und klagte gegen seinen Mieter. Er verwies dabei darauf, dass ein Kürzungsrecht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bestehe, wenn die Kosten zur Meite verbrauchsunabhängig berechnet werden. Er habe aber verbrauchsabhängig abgerechnet, nur nicht getrennt nach Wärme und Warmwasser.
Das Amtsgericht Merseburg wies die Klage ab, doch damit war der Vermieter nicht einverstanden und reichte die Berufung ein. Das daraufhin zuständige Landgericht Halle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und argumentierte, dass die nach der Heizkostenverordnung vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser auf der Voraussetzung beruhe, dass beide Versorgungsformen aus jeweils getrennten Anlagen stammen. Nur so könnten die Kosten dem Nutzer nach den verordnungsrechtlichen Verteilungsregelungen zugeordnet werden. Eine derartige Zuordnung sei aber nicht möglich, wenn eine Anlage die Mieter sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser versorgt.
Es seien Geräte erforderlich, die den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messen. Die einheitliche Verteilung der gesamten Kosten widerspräche dem Ziel der Verordnung, tatsächlich nur den jeweiligen Nutzer aufgrund seines Nutzungsverhaltens mit den Kosten zu belasten.
Landgericht Halle, Beschluss vom 20.09.2018; AZ – 1 S 176/18 –
Foto: SkyLine – stock.adobe.com