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Ladengeschäft kann Mietminderung durchsetzen
wenn Baucontainer Laufkundschaft abhalten

In der Nachbarschaft eines Ladengeschäfts kam es zu größeren Bauarbeiten. In diesem Zusammenhang wurden vor dem Geschäft unter anderem Baucontainer aufgestellt. Darüber hinaus kam es in der Folgezeit zu Belästigungen in Form von anfahrenden Baufahrzeugen und Baulärm.

Die Mieter des Geschäfts sahen darin eine unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs, da ihre Laufkundschaft den Laden nicht mehr ohne große Behinderung finden und betreten konnten; und minderten daher ihre Miete um 30 Prozent. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.

Ein Recht zur Mietminderung kann dann bestehen, wenn ein auf Laufkundschaft angewiesenes Ladengeschäft durch Baucontainer und anfahrende Baufahrzeuge erheblich beeinträchtigt wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Februar 2015 und gab damit den Beklagten recht, nachdem das Landgericht (LG) zunächst für die Klägerin (die Vermieterin) entschieden hatte – und lediglich Erschwernisse sah, die in einem Innenstadtbezirk einer Großstadt üblich und daher hinzunehmen seien.

Nach Auffassung des OLG sei zu beachten gewesen, dass das Ladengeschäft auf Laufkundschaft angewiesen gewesen sei. Durch das Aufstellen der Baucontainer sei jedoch die Sicht zum Geschäft erheblich beeinträchtigt worden und darüber hinaus die Attraktivität der Straße deutlich herabgesetzt worden. Es sah jedoch lediglich eine Minderungsquote von 15 Prozent als angemessen und folgte somit zumindest teilweise den Argumenten des LG und der Klägerin.

In der Innenstadt müsse man als Ladenbetreiber mit Baustellen rechnen und diese hinnehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls habe den Mietern aber dennoch das Recht zur Mietminderung zugestanden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2015 – AZ 2 U 174/14 –

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