Wenn verschiedene Kulturen aufeinander treffen, wird es manchmal schwierig mit dem Verständnis füreinander. Keinesfalls sind aber die Ausprägungen entsprechender landestypischer Eigenheiten Grund für einen irgendwie gearteten Schadensersatz. Die Rufe eines Muezzin muss man als Türkei-Besucher hinnehmen, so das Amtsgericht Hannover in einem Urteil vom April 2014.
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Pauschalreise mit All Inclusive-Leistungen in Doganbey für sich und seine Partnerin im Wert von über 2200 Euro gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin ab sechs Uhr am Morgen – noch verstärkt durch Lautsprecher – mehrmals täglich für fünf Minuten zum Gebet gerufen habe.
Das Gericht konnte darin keinen Reisemangel erkennen: Der Reisebeschreibung sei zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befinde, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen habe rechnen müssen. Letztlich seien Muezzin-Rufe in der Türkei charakteristische Klänge und vergleichbar mit dem Läuten von Kirchenglocken in einem christlichen Land.
Abgesehen von dieser nach seiner Ansicht strittigen Frage hatte der Kläger noch andere Punkte als Reisemangel aufgeführt – etwa eine fehlende, offenbar abgebrochene Armlehne im Flugzeug beim Hinflug und ein unsanftes Aufsetzen des Flugzeugs bei der Rückreise. Auch darin konnte das Amtsgericht keine echten Mängel erkennen, die am Ende zu einem Schadensersatz seitens des beklagten Reiseveranstalters führen könnten.