Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, muss mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Zaun-Neubauten sollten also unbedingt mit den Nachbarn abgesprochen werden.
Der konkrete Fall macht die Sache deutlicher: Zwei benachbarte Grundstücke werden durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von etwa einem Meter getrennt, der in seinem Verlauf die gemeinsame Grundstücksgrenze schneidet. Die Mieter des Grundstücks des Beklagten errichteten unmittelbar hinter diesem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 Meter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei dem Maschendrahtzaun um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handele. Eine solche liege immer dann vor, wenn die Anlage – und das nicht notwendigerweise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden Grundstücken nutze, auf denen sie errichtet worden ist.
Erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung sei laut BGH, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzanlage – vulgo Zaun – zustimmen. An die Zustimmung der früheren Eigentümer seien die Parteien als Rechtsnachfolger gebunden. Sprich, auch ein neuer Mieter oder Eigentümer bedeute kein „Reset“ der einvernehmlichen Regelung. Darüber hinaus könne man eine Vermutung für ein Einverständnis beider Nachbarn anstellen, wenn sich die Einrichtung für beide Seiten objektiv als vorteilhaft darstelle.
Doch warum darf der zusätzliche Flechtzaun nicht sein? Hätten Grundstücksnachbarn sich – ausdrücklich oder stillschweigend – für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, könne jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen, entschied der BGH. Werde sie in ihrem Erscheinungsbild etwa durch einen daneben errichteten Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so könnte dessen Beseitigung verlangt werden. Denn die Grenzeinrichtung sei in ihrer gesamten Beschaffenheit geschützt. Sie könne daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden.
Der Gesetzgeber bezweckt letztlich, Streit über nicht mehr aufklärbare Vorgänge im Rahmen der Errichtung eines Gartenzauns zu vermeiden. Wurde also in der Vergangenheit ein gemeinsamer Gartenzaun errichtet, darf ein einzelner Nachbar diesen Zustand nicht mehr einseitig ändern.