Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar 2014 eindeutig darüber entschieden, wer beim illegalen Download innerhalb eines familieneigenen WLAN-Netzes haftet und wer nicht. Der Besitzer des Anschlusses (hier der Vater) haftet nicht für die Aktivitäten seines volljährigen Sohns – auch wenn dieser mit im Haus wohnt und den Internetzugang mit ihm teilt.
Der von gleich vier Tonträgerfirmen beklagte WLAN-Betreiber hatte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Stiefsohn den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Und das muss reichen – vom Vater darf man sicher auch nicht verlangen einen Volljährigen wie einen Teenager zu kontrollieren. Der Beklagte, ein Polizist, ist Inhaber des Internetzugangs und im Haushalt leben auch dessen Ehefrau und deren Sohn.
Passiert war Folgendes: Die vier Tonträgerhersteller ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen – sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der beklagte Stiefvater gab zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, aber er weigerte sich, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Worauf die Firmen auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von über 3.450 Euro klagten.
Der beklagte Familienvater machte geltend, er sei für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, schließlich habe sein damals 20-jähriger Stiefsohn die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht und nicht er. Dieser hatte das auch bei der Vernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Programm „BearShare” (dem Zugang zu einer Tauschbörse) Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Nachdem der Beklagte in mehreren Instanzen zunächst nicht Recht bekam und sich gar mittels Verfassungsbeschwerde ein Verfahren vor dem BGH erstritt, entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Überlassung des Zugangs zum Internet durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien.
Da der von den Tonträgerfirmen beklagte Vater nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte hatte, dass sein Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch nicht. Gerade im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.
Erst wenn der WLAN-Inhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
LG Köln, Urteil vom 24.11.2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111 –
OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702 ; in der Folge: OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10