Klare Richtlinien für die Einsicht in Betriebskostenabrechnungen gibt es nach dem Urteil des Amtsgericht Halle vom Februar 2014. 25 Cent darf eine Kopie einer Unterlage kosten und bis 30 km Luftlinie ist dem Mieter auch noch eine Reise zuzumuten. Möchte die Hausverwaltung oder der Vermieter die Auslagen für die Kopien vorab haben, so müssen diese auch deutlich machen, um wie viele Kopien es sich handelt.
Im konkreten Fall bemängelt der Mieter die Höhe der Nebenkosten und forderte Korrektur, beziehungsweise Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Die Abrechnung wurde dann zwar reduziert, sie schien dem Mieter aber immer noch zu hoch. Er bat daher die Hausverwaltung um Übersendung der Abrechnungsbelege. Pro Kopie sicherte er zu, 25 Cent Kosten für die Erstellung zu bezahlen. Die Hausverwaltung verlangte aber für die Erstellung einer Kopie 50 Cent, die im Voraus gezahlt werden sollte. Alternativ bot sie dem Mieter einen Termin zur Einsicht an.
Der Mieter wollte aber dafür nicht von Halle nach Leipzig reisen und verweigerte die Zahlung. Resultat: Der Vermieter, beziehungsweise seine Hausverwaltung, verklagte den Mieter vor dem Amtsgericht Halle auf Zahlung des noch offenen Betrages. Das Amtsgericht wies die Klage ab, denn dem Mieter steht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Und da dem Beklagten eine Anfahrt (32 km Luftlinie / konkret fast 45 km mit dem Auto) nicht zuzumuten sei, dürfe er ausnahmsweise auch Kopien der Unterlagen bekommen. Verschiedene andere Gerichte hatten zuvor die maximale Grenze auf 30 km Luftlinie festgelegt und dem folgte das Amtsgericht auch in diesem Fall.
Bei den Kosten für die Kopien wurde das Amtsgericht Halle ebenfalls ganz konkret: Die Hausverwaltung darf pro Kopie nur 25 Cent verlangen (wie schon das AG Charlottenburg, mit Urteil vom 20. März 2013 festlegte). Der beklagte Mieter wäre wohl im konkreten Fall durchaus bereit 50 Cent pro Kopie zu bezahlen, eine Vorauszahlung sei aber schwierig gewesen. Denn dazu hätte die Hausverwaltung dem Mieter mitteilen müssen, wie vielen Kopien überhaupt gefertigt werden müssten.
Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 20.02.2014 – 93 C 2240/13 –