Der Vorgang wiederholt sich vieltausendfach jedes Jahr: Ein Mieter bekommt seine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung und meint, diese sei zu hoch. Sein gutes Recht ist es, darauf hin diese zu prüfen und zu schauen, ob es irgendwelche Unregelmäßigkeiten, falsche Berechnungen gibt oder gar Posten mit eingeflossen sind, die nicht zu den Nebenkosten gehören.
So auch bei einem Münchner Mieter; er erhielt im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009. Es ergab sich daraus die Forderung über eine Nachzahlung in Höhe von 467,- Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Diese pauschale Begründung ohne die Belege zu prüfen, ist jedoch nicht ausreichend erkannte das Amtsgericht München im Januar 2012. Der Klage des Vermieters auf Zahlung der ausstehenden Beträge wurde daher stattgegeben.
Ist nämlich ein Mieter mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden, hat er zunächst einmal in die Belege Einsicht zu nehmen – die ihm der Vermieter allerdings auch im vollen Umfang zu Verfügung stellen muss. Denn nur so könne der Mieter dann im Einzelnen vortragen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreitet, meinten die Münchner Richter. Ein nur pauschales Abstreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung sei unzulässig.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Betriebskostenabrechnung nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen, was im vorliegenden Fall alles gegeben war.
Auch die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sei vorhanden und entspreche dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen oder betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters. Einfach nur einen „zu hohen Verbrauch“ zu bemängeln, reiche ohne weitere Präzisierung nicht aus. Ohne Einsicht in die Belege sei das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung schlichtweg unzulässig.
Amtsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2012 – 472 C 26823/11