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Minutengenaue Abrechnung bei berufsmäßigen Nachlasspflegern notwendig

Ein Nachlassgericht hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der eine Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Als Beleg hatte der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau war, sondern auf 10-Minuten-Schritte abstellte. Das Amtsgericht, das den Auftrag veranlasst hatte, lehnte seinen Antrag daraufhin ab. Das angerufene Oberlandesgericht Celle gab dem Recht und entschied, dass berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, minutengenau abrechnen müssen.

Nachlasspfleger können bis zur Annahme einer Erbschaft oder auch dann bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses und in der Regel wird diese Pflegschaft unentgeltlich geführt. Im vorliegenden Fall sollte jedoch ein berufsmäßiger Pfleger die Abwicklung übernehmen.

Wie war es zu dem Urteil gekommen? Besagter Nachlasspfleger beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben eine Vergütung von 33,50 Euro je Stunde, insgesamt rund 1.700 Euro. Dazu legte er eine Abrechnung in 10-Minuten-Schritten vor, was dem Amtsgericht nicht reichte, bzw. nicht detailreich genug war.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte diese Entscheidung weitgehend. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht (dem Amtsgericht) die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen sei. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit der geltend gemachte Zeitaufwand überprüft werden könne und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.

Ist ein berufsmäßiger Nachlasspfleger tätig, steht diesem für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, die vom Erben zu zahlen ist. Der Berufs-Pfleger darf sogar die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Sind keine Mittel vorhanden, so kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.03.2016 AZ – 6 W 14/16 –

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