Die Situation erscheint zunächst etwas ungewöhnlich, letztlich geht es aber darum, was für einen Grundstückseigentümer hinnehmbar ist, und wie sehr die Gemeinde Vorsorge in ihren Planungen vornehmen muss. Eigentümer eines in einem Bebauungsplan-Gebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Grenze mit einer ca. 0,80 Meter hohen Mauer bebaut ist, bestehen in ihrer Klage darauf, dass die Kommune ein künftig geplantes Regenrückhaltebecken, einschließlich eines Wasserablaufstreifen und einem Wirtschaftsweg so planen, dass eventuelle Starkregen-Ereignisse nicht ihr Grundstück und Haus beeinträchtigen können.
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied mit einem Urteil vom März 2019, dass die Eigentümer eines Wohngrundstücks von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Außenbereich (auch mit Abhang) einfordern können. Dem Grundstückseigentümer sei es zuzumuten Vorsorgemaßnahmen selbst zu treffen.
Mit ihrer Klage ging es den Eigentümern wohl vor allem grundsätzlich darum, dass die Gemeinde zum Schutz ihres Anwesens (vor aus dem Außenbereich bei Starkregen abfließendem Wasser) die Festsetzungen des Bebauungsplans auch tatsächlich umsetzen. Die eigene Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläger die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beanspruchen könnten, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung zugestehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen, so die Richter. Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelne der Regelungen nachbarschützende Wirkung zukommen, die eine Klage auf Umsetzung des Planes letztlich rechtfertigen könnten.
Nach der Begründung das Mainzer Gerichts dient der Bebauungsplan der Sicherung von Flächen für die Entwässerung sowie dem Schutz eines anderen, noch nicht realisierten Neubaugebiets vor Überschwemmungen und nicht dem klagenden Grundstückeigentümer. Darüber hinaus zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen nicht auf einen Überflutungsschutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft umgesetzt werden sollten.
Aber auch unabhängig von den Bestimmungen dieses Bebauungsplans, so meinten die Mainzer Richter, bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss. Selbst wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei.
Die Kläger hätten letztlich trotz mehrerer Starkregen-Ereignisse in den zurückliegenden Jahren nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfriedungsmauer oder gar Grundstück und Haus von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.3.2019; AZ – 3 K 532/18.MZ –