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Nachweis der Volljährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern kann per Altersdiagnostik erbracht werden

Altersdiagnostik für Asylsuchende und Geflüchtete bringt Erkenntnisse über der wahre Alter

Die Diskussion in den Medien dreht sich nach wie vor besonders um die Situation der Asylsuchenden und Geflüchteten in Deutschland. Die politische Verwerfungen der letzten Zeit einmal beiseite gelassen, geht es oft darum, mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachzuweisen, ob einer oder eine Betroffene tatsächlich volljährig ist. Denn eine solche Feststellung hat weitreichende Folgen für das weitere Vorgehen der staatlichen Stellen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat im Juni 2018 in mehreren jugendhilferechtlichen Beschwerdeverfahren dazu Stellung genommen. Dabei ging es immer um die medizinischen Altersfeststellung bei Personen, die angeben, als minderjährige Ausländer unbegleitet eingereist zu sein.

Liegen nämlich  keine Ausweispapiere vor, ist der Betroffene zunächst von Mitarbeitern des Jugendamts in Augenschein zu nehmen und zu seinem Alter und zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen. Dabei ist von den Betroffenen zu verlangen, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zu ihrer bisherigen Biografie machen, so das Bremer Gericht. Ungereimtheiten könnten in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass ihnen die eigene Altersangabe nicht abgenommen wird.

Bestehen nach der Befragung weiterhin Zweifel an der Alterseigenangabe, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Dies setzt nach der gesetzlichen Regelung eine umfassende Aufklärung und eine Einwilligung des Betroffenen und seines Vertreters voraus. Eine bestimmte Methode zur Altersbestimmung nennt das Gesetz jedoch nicht.

In den vorliegenden Verfahren führte die Befragung durch die Mitarbeiter des Jugendamts zu keinem klaren Ergebnis. In allen drei Fällen waren deshalb durch ein rechtsmedizinisches Institut von den Betroffenen Röntgenaufnahmen des Kiefers angefertigt worden. Der medizinische Gutachter kam jeweils zu dem Ergebnis, dass die Betroffenen aufgrund des Entwicklungsgrades der Weisheitszähne sowie des Knochenabbaus im Kiefer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt seien.

Innerhalb der Ärzteschaft besteht aber zu diesen Verfahren Uneinigkeit: Zuletzt hatte die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Bedenken gegen die wissenschaftliche Eignung der gegenwärtig verwendeten Verfahren zur forensischen Altersdiagnostik erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen ging in seiner Entscheidung jedoch klar davon aus, dass mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden kann, ob der Betroffene volljährig ist. Das Verfahren sei etabliert und in der Rechtsprechung anerkannt. Unerheblich sei insoweit, dass das exakte Lebensalter nicht endgültig medizinisch feststellbar sei. Rechtlich sei allein erheblich, ob die Volljährigkeitsgrenze überschritten sei. Diese Frage könne auf der Grundlage verschiedener Methoden der Altersdiagnostik sicher beantwortet werden.

Ein empfohlenes mehrstufiges Verfahren zur Altersfeststellung wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin empfiehlt für einen zweifelsfreien Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres ein dreistufiges Verfahren (körperliche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Röntgen der linken Hand und der Kieferregion und – bei abgeschlossener Handskelett-Entwicklung – eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine). Ein solches Verfahren war aber bei den vorliegenden Fällen nicht durchgeführt worden. Für eine Beschränkung der Begutachtung auf ein Röntgen des Kiefers wie in den zu beurteilenden Fällen spreche eine geringere Strahlenbelastung. Gegen eine solche Beschränkung stehe aber, dass sie Minderjährigkeit nicht sicher ausschließen könne.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04.06.2018; – AZ 1 B 53/18, 1 B 82/18

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