Der Käufer eines Oldtimers muss stets damit rechnen, dass es zu technischen Veränderungen am Fahrzeug kam. Er ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn er dies erst nach dem Kauf erfährt. Entscheidend ist, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Oldtimers, der Austausch des Motors keinen Mangel darstellt.
Ein Sammler von Oldtimern kaufte 2010 einen im Jahr 1958 gebauten Jaguar XK 150 S Roadster zum Preis von 148.000 EUR. Nachträglich erfuhr der Käufer jedoch, dass der im Jahr 1958 eingebaute Motor später durch einen leistungsstärkeren Motor ersetzt wurde. Da es sich beim Jaguar somit aus Sicht des Käufers nicht mehr um ein Sammlerstück mit Originalteilen gehandelt habe, verlangte er den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer trat dem mit dem Hinweis entgegen, dass der Käufer vor Kaufvertragsschluss auf den Einbau eines neuen Motors hingewiesen worden sei.
Das Landgericht Konstanz sah den Anspruch des Klägers gerechtfertigt – der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspricht, stelle einen Mangel dar. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied jedoch zu Gunsten des Verkäufers.
Zwar werde der Marktwert eines Oldtimers oft dadurch beeinflusst, so das Oberlandesgericht, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Aus diesem Umstand lasse sich jedoch nicht herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne ausdrückliche Vereinbarung allein aus dem Begriff „Oldtimer“ herleiten darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Nach Ansicht des OLG müsse ein Sammler, der Wert auf den Originalzustand des Oldtimers legt, auf eine entsprechende „Beschaffenheitsvereinbarung“ hinwirken.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Begriff Oldtimer in der Praxis eher unscharf gebraucht werde. Es gebe keine eindeutigen Regeln dahingehend, in welchem Umfang ein altes Fahrzeug aus Originalteilen bestehen muss, damit es zu einem Oldtimer wird. Vielmehr sei es in der Praxis üblich, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder wenigen großen Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen.
Da der Kaufvertrag in diesem Fall nicht ausdrücklich die Originalität des Motors bestätigte oder auch ansonsten den Begriff „original“ näher definiere, sei der nachträgliche Einbau eines anderen Motors nicht als Mangel anzusehen gewesen.
Daraus und aus der Unschärfe der Begrifflichkeiten, entstehe also kein Mangel. Der Verkäufer sei demzufolge auch nicht verpflichtet gewesen, den Käufer vor Kaufvertragsschluss auf den Einbau des anderen Motors hinzuweisen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12 –