Ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abänderbar – und wenn, wie? Damit hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss vom Ende April beschäftigt. Die Frage war, ob eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt. Das OLG meint nein, sofern diese Mail nicht durch eine qualifizierte elektronische Signatur gesichert sei. So konnte im konkreten Fall die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht wirksam verlängert werden; die Mängelrüge genüge nicht dem in der VOB festgelegten Schriftformerfordernis.
Das Frankfurter OLG betonte, dass die vierjährige Verjährungsfrist nicht dadurch verlängert wird, das kurz vor Ablauf der vier Jahre per E-Mail Mängel gerügt werden – und das Ganze in der Erwartung, die Verjährungszeit um zwei Jahre zu verlängern. Es fehle im konkreten Fall die schriftliche Mängelanzeige. Doch wie wird man dieser Schriftformerfordernis denn nun gerecht?
Die Einhaltung der Schriftform erfordert, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigt unterzeichnet werden muss. Und das kann nur durch eine klar geregelte elektronische Form ersetzt werden. Fehlt es also an der beschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur, genügt eine „einfache“ E-Mail eben nicht, die Mängelanzeige wirksam zu machen.
Die Bestimmungen des BGB gelten weiterhin
Die VOB baut auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändert oder ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der betroffenen Parteien. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB werden also nicht außer Kraft gesetzt. Entsprechend gilt, dass zwar (und sogar ausdrücklich) auch nur eine mündliche Mängelrüge ausreicht, um als formwirksame Mängelrüge qualifiziert zu werden. Sie genügt laut des aktuellen Urteils des OLG jedoch nicht, um auch die rechtlichen Folgen einer Verjährungsverlängerung auszulösen – die Verjährung ergibt sich weiterhin nach § 13 Nr. 4 VOB/B.
Man sollte also ganz klar beachten: Erklärungen im Rahmen von Bauverträgen sollten nicht nur zu Beweiszwecken schriftlich dem Empfänger zugehen (mit Unterschrift des Absenders). Nur auf diese Weise wird die erwünschte Wirkung und vor allem Rechtsfolge ausgelöst. Und deutlich ist somit auch eines: Zeugen für den Zugang sind bei einem eventuell nachfolgenden Prozess höchst hilfreich.