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Ordnungswidrigkeit: Aufgerufene Blitzer-App auf einem Smart-Phone während der Fahrt

Eine aktive Blitzer-App auf einem Handy stellt eine Ordnungswidrigkeit dar

Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer wegen des fahrlässigen Betreibens eines Smart-Phone mit einer speziellen App, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie festinstallierte oder mobile Blitzer anzeigte, zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Der Betroffene war mit seinem eingeschalteten Smart-Phone unterwegs, auf dem eine sogenannte Blitzer-App installiert und aufgerufen war. Das wurde eindeutig festgestellt und die genannte Buße verhängt. Das wollte der Autofahrer jedoch nicht akzeptieren und legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Rostock gab dem Amtsgericht jedoch in mehrerer Hinsicht recht und entschied im Februar 2017 folgendes: Hat ein Autofahrer ein Smart-Phone mit sich, auf dem eine sogenannte Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Denn in diesem Fall stellt das Smart-Phone ein technisches Gerät dar, das zur Anzeige von Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung geeignet ist.  Und das ist nicht erlaubt.

Der Betroffene habe eindeutig eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer speziellen Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebene Mobiltelefon handle es sich eindeutig um ein unzulässiges Gerät, bekräftigte das Gericht noch einmal in seiner Urteilsbegründung.

Zwar mag ein Smart-Phone vom Grundsatz nicht dazu bestimmt sein Überwachungsmaßnahmen anzuzeigen – bei multifunktionalen Geräten, die zunächst anderen Zwecken dienen, wird deren Bestimmung für diesen speziellen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Maßnahmen der Verkehrsüberwachung wie mobile oder fest verbaute Blitzgeräte anzuzeigen.

Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener Blitzer-App nicht selbsttätig (aktiv) nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen suchen, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls unerheblich. Allein die generelle technische Möglichkeit, sich eventuell nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen zu können, soll mit dieser Regelung bereits präventiv unterbunden werden.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.02.2017; AZ – 21 Ss OWi 38/17 (Z) –

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