Natürlich unterliegen auch Pflege- und Seniorenheime wie alle Dienstleister einem beständigen Kostendruck. Und meist vergeht nur eine kurze Zeit, in der vorhandene Mittel diese Situation abfedern können. Doch dann einseitig die Preise zu erhöhen, ohne dass die Bewohner des Pflegeheim ernsthaft zustimmen, geht nicht. Der BGH hat daher in einem Urteil vom Mai 2016 die Rechte von Heimbewohnern noch einmal deutlich gestärkt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Betreiber von Pflegeheimen und anderen Wohn- und Betreuungs-Einrichtungen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen dürfen. Dabei geht es nicht um eine generelle Erhöhung des Pflegegeldes, sondern es gilt auch, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Die Richter gaben damit der Klage des Bundesverbands der Verbraucher-Zentralen gegen eine in Heimverträgen übliche Klausel eines Anbieters statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es sich der Betreiber einer Pflege-Einrichtung in seinen Heimverträgen vorbehalten, die Preise für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen einseitig zu erhöhen, sollte sich während der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändern. Derartige Klauseln finden sich noch in vielen Einrichtungsverträgen und waren nach einer Neuordnung des Heimrechts aus dem Jahr 2009 unter Gerichten durchaus umstritten und führten zu recht unterschiedlich gewichteten Urteilen.
Die Zustimmung der Bewohner eines Pflegeheim muss dabei nicht unbedingt schriftlich vorliegen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten signalisiert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Verbraucher den höheren Betrag ohne Widerspruch über einen längeren Zeitraum zahlen. Bleibt die Zustimmung aus, müssten die Anbieter sie notfalls gerichtlich einklagen. Das würde es ermöglichen den gesamten Ablauf und in manchen Fällen auch die Erhöhung selbst zu prüfen.
Die Grundsätze gelten nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob die Bewohner des Pflegeheim Leistungen der Sozialversicherung erhalten oder selbst zahlen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt und Verbrauchern in Wohn- und Betreuungseinrichtungen ein Zustimmungsrecht bei derartigen Preisanpassungen generell verwehrt.