Es regelt vornehmlich die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und deren Vertretungsorganen (kollektives Arbeitsrecht). Die meisten Probleme betreffen das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer stehen diverse Schutzrechte zur Seite (Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Unfallversicherung, Urlaub, Arbeitszeitbegrenzung, Mutterschutz, Jugendschutz etc.) die ihm allerdings nur nutzen, wenn sie fachgerecht angewandt werden.
Das Familienrecht betrifft Kinder, Mütter und Väter. Aber auch Alleinerziehende und Lebenspartnerschaften.
Steht eine Heirat an, kann es manchmal effizient sein, einen Ehevertrag abzuschließen. So gehört zum Familienrecht die Beratung und auch die Ausgestaltung eines solchen Ehevertrages.
Ist die Ehe gescheitert, entsteht Beratungs- und Handlungsbedarf im Rahmen der Trennung. Hierzu gehört der Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt, das Umgangsrecht, die Wohnungszuweisung, Hausratsteilung oder auch das Gewaltschutzgesetz. Eine Rolle kann auch eine vorübergehende Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder sowie das Sorgerecht spielen.
Regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres – soweit sich die Eheleute über eine Trennung/Scheidung einig sind – kann auf Antrag vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – die Ehe geschieden werden.
Regelungen über den Ehegattenunterhalt, das Umgangsrecht, das Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht können festgelegt bzw. auch erstritten werden, soweit sich die Eheleute hierüber nicht einig sind. Gleichzeitig wird im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich geregelt. Beim Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Rentenanwartschaften während der Ehezeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ausschlaggebend.
Der Zugewinnausgleich kann streitig vor Gericht verhandelt werden oder aber die Eheleute einigen sich gütlich. In diesem Verfahren wird bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen und Endvermögen der Eheleute aufgezeigt. Im Anschluss wird festgestellt, welcher Ehepartner einen höheren Zugewinn in der Ehezeit erzielt hat, dieser ist sodann auszugleichen.
Zum Familienrecht gehört auch die Auseinandersetzung von Miteigentumsanteilen an der Eigentumswohnung oder auch des Hauses.
Ist die Vaterschaft eines Kindes fraglich, besteht die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung, aber auch der Vaterschaftsanerkennung.
Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt oder hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert oder auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, besteht Beratungs- und Handlungsbedarf in Form einer Strafanzeige oder einer Abänderung von vorhandenen Titeln.
Das Familienrecht ist umfassend, so dass auch einfach festgehalten werden kann, dass hierzu alle Probleme gehören, die die werdende Familie, die Familie und die Trennung betreffen.