Privates Baurecht hat seine Grundlagen in Fragen des Grundeigentums und Nachbarschaftrechts, des Werkvertragrechts sowie der etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossenen weiteren Verträge (Architektenverträge, Bauverträge, Generalunternehmerverträge, Subunternehmerverträge usw.). Hier ist insbesondere der Werkvertrag als grundlegender Vertragstyp im Baurecht einschlägig. Weiter sind in diesem Bereich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) einschlägig.
Die Beschäftigung mit dem privaten Baurecht sollte im günstigsten Falle bereits vor dem Entschluss zur Durchführung eines Bauvorhabens erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass die Auswahl des Bauunternehmers, der Umfang der in Anspruch zu nehmenden Bauleistungen sowie die geplanten Eigenleistungen, die Finanzierung unter Berücksichtigung zu vereinbarender Abschlagszahlungen gegenüber dem Bauunternehmer, die Entscheidung für einen Generalunternehmer oder die Vergabe einzelner Gewerke an unterschiedliche Handwerker bereits im Vorfeld entscheidend für den Erfolg der Durchführung des Vorhabens sind. Viele Fallstricke, die sich während der Durchführung des Bauvorhabens zeigen, wären vermeidbar gewesen, wenn im Vorfeld juristische Beratung in Anspruch genommen worden wäre, zumal anwaltliche Tätigkeit im Vorfeld im Regelfall weit kostengünstiger ist als die Inanspruchnahme für die Lösung von Problemen, die im laufenden Bau auftreten und anwaltlicher Bearbeitung bedürfen.