Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Reise-Recht: Sind Anreisetage auch Urlaubstage?

Ist eine zehnstündige Vorverlegung für den Rückflug – bei einer einwöchigen Reise – eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs und damit der Leistung des Reiseveranstalters? Eine Reihe gerichtlicher Instanzen hat dieses schwierige und komplexe Thema des Reise- und Urlaubs-Rechts durchaus differenziert eingeschätzt.

Der Fall: Der Lebensgefährte der Klägerin buchte für sich und die Klägerin beim Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 Euro pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni um 16.40 Uhr. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14 Uhr antraten und selbst bezahlten.

Die Klägerin verlangt von Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 Euro für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 Euro Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 Euro für sich selbst und 2.193,10 Euro für ihren Lebensgefährten.

Das Reise-Recht und die AGB

Nach einer weitgehenden Zurückweisung der Klage durch zwei Instanzen hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zentraler Punkt neben anderen (etwa ob eine Abtretung der Ansprüche des Lebensgefährten möglich war), war, dass auch bei Berücksichtigung des in den AGB enthaltenen Vorbehalts der Flugzeitänderungen die Vorgerichte in der Vorverlegung des Flugs um mehr als zehn Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt hat. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Und erkannte, dass sich dies bereits aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Der X. Zivilsenat stellte auch klar, dass die Vorverlegung des Rückflugs im konkreten Streitfall eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt. Das kann auch nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Es gelte, dass bei Bejahung eines Reisemangels es vielmehr darauf an komme, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt.

Da die beiden Reisenden dem Mangel aber weitgehend selbst abgeholfen haben, ist denn auch danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die etwa zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

Für das jetzt wieder gefragte Berufungsgericht bleibt zu prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte eine korrekte Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder ob diese nach den Umständen vielleicht sogar entbehrlich war. Und darüber hinaus,  in welcher Höhe tatsächlich konkrete Kosten für den Rückflug der Reisenden angefallen sind.

Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11
AG Düsseldorf – 232 C 6893/10 – Urteil vom 30. September 2010
LG Düsseldorf – 22 S 262/10 – Urteil vom 20. Mai 2011

Weitere Information gibt es bei Andreas Tietgen

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: